§ 53 Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters
(1) 1Der Bürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinden. 2Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde.
(2) 1Der hauptamtliche Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Das Nähere über die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.
(3) 1Auf den hauptamtlichen Bürgermeister als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses finden §§ 22, 30 Abs. 3 Satz 1 und 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 2Er hat auch in Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, ein aktives Teilnahmerecht; § 22 gilt entsprechend. 3Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) 1In kreisfreien Städten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. 2Für den Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde gilt § 132 Absatz 3 bis 7 entsprechend.
§ 54 Zuständigkeit
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat
1. |
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten, |
2. |
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen, |
3. |
die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig, |
4. |
Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht, |
5. |
die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. |
(2) 1Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. 2Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.
§ 55 Beanstandung
(1) 1Der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. 2Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vorlage der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Die Gemeindevertretung hat spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu entscheiden. 5Abstimmungen erfolgen namentlich. 6Soweit der Beschluss nicht erneut gefasst wird, gilt er als aufgehoben. 7Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe. 8Ist nach der Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihn erneut innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. 9Anderenfalls entfällt die aufschiebende Wirkung. 10Nach der erneuten Beanstandung hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde herbeizuführen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. 11Die Entscheidung muss durch die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen getroffen werden. 12Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in ihrer Entscheidung die Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses feststellen. 13Maßnahmen nach Kapitel 4 bleiben unberührt.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse beschließender Ausschüsse der Gemeinde. 2Bei Beschlüssen des Hauptausschusses trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 4.
§ 56 Stellvertretung im Amt
(1) 1Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. 2Dieser nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.
(2) 1Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2Er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. 3Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. 4In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertreter nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. 5Der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.
(3) 1Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungs...