§ 5 Gemeindegebiet
1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 3Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 6 Gebietsänderung
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden.
(2) 1Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. 2Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören. 3Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. 4Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 5Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) 1Gemeinden, die unmittelbar aneinander grenzen, können sich nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. 2Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. 3Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. 5Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Amtsausschuss zu beschließen.
(4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschlossen werden.
(5) 1Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. 2§ 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend. [Bis 30.06.2021: § 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.]
(6) 1In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung vorgenommen werden. 2Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 vom Hundert der Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohner erfasst. 3§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Weitergehende Grenzänderungen, denen weder die Gemeindevertretung noch die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid zugestimmt hat, die Auflösung einer Gemeinde und deren Aufteilung in neue selbstständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.
(8) 1Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluss von Gemeinden sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. 2Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über den Zusammenschluss von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach Absatz 5 durchgeführt wird. 3Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung.
§ 7 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen
(1) 1In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln und Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. 2Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten.
(2) 1Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. 2Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. 3Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhä...