§ 133 Stellung und Struktur der Ämter
(1) 1Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. 2Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.
(2) 1Jedes Amt soll nicht weniger als 5000 Einwohner haben. 2Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden.
(3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammen-hänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.
§ 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter
(1) 1Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. [Vom 16.10.2018 bis 30.06.2022: Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. ] 2Die Einzelheiten der Änderung oder des Zusammenschlusses, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. 3Auf die Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. 4Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. 5Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. 6Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. 7Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. 8Sie wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(2) Im Fall von genehmigten Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 passt der Amtsdirektor die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.
(3) 1Bei einem Zusammenschluss mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt der Amtsdirektor bis zum Beginn der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. 2Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher Amtsdirektor das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.
(4) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung, Auflösung oder den Zusammenschluss von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. 2Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz.
§ 135 Aufgaben der Ämter
(1) Das Amt ist Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben.
(2) 1Das Amt verwaltet und unterstützt die amtsangehörigen Gemeinden. 2Es berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.
(3) 1Das Amt besorgt die Kassen- und Rechnungsführung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden. 2Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. 3Soweit ein Amt ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der amtsangehörigen Gemeinden.
(4) 1Das Amt nimmt die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten in amtsangehörigen Gemeinden durch den Amtsdirektor wahr. 2Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 sind die Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52.
(5) 1Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. 2Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeind...