§§ 1 - 26 Kapitel 1 Wesen und Aufgaben der Gemeinde
§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
§ 1 Gemeinden
(1) 1Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. 2Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. 3Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. 4Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.
(3) 1Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35000 Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. 2Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. 3Die Verleihung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.
(4) 1Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. 2Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. 3Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.
(5) 1Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. 2Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. 3Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.
§ 2 Aufgaben und Erstattung von Kosten
(1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
(2) 1Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und eines ausreichenden Breitbandzuganges, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. 2Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. 3Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung.
(3) 1Aufgaben können den Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt oder übertragen werden. 2Ausnahmsweise erfüllen die Gemeinden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift als Auftragsangelegenheiten.
(4) 1Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. 2Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. 3Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. 4Bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten sind die...