§ 70 Verwaltungsvorstand
(1) 1Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. 2Der Bürgermeister führt den Vorsitz.
(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei
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den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, |
b) |
der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, |
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der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers, |
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den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung, |
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der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung. |
(3) 1Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. 2Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.
(4) 1Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. 2Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. 3Dieses haben sie dem Bürgermeister vorab mitzuteilen.
§ 71 Wahl der Beigeordneten
(1) 1Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. 2Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. 3Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt.
(2) 1Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. 2Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.
(3) 1Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. 2In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. 3In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen.
(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.
(5) 1Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. 2Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. 4Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.
(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.
(7) 1Der Rat kann Beigeordnete abberufen. 2Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. 3Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 4Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. 5Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 6Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
§ 72 Gründe der Ausschließung vom Amt
Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
§ 73
(1) 1Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. 2Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. 3Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister nicht mit. 4Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde.
(3) 1Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. 4Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. 5Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. 6Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
§ 74 Bedienstete der Gemeinde
(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die für ihren Arbeitsbereich erfo...