§ 148 Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 84 Satz 1 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.
(2) Ist für die Zuständigkeit einer Gemeinde eine Mindesteinwohnerzahl maßgebend, bleibt die Zuständigkeit auch bei einem Rückgang der Einwohnerzahl erhalten; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.
§ 149 Übergangsvorschriften
(1) Die in § 4a Abs. 1 Satz 2 genannte Einwohnergrenze gilt nicht für die Stadt Hanau.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.
(3) § 36a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.
(4) § 37 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte sowie für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.
(5) 1Die Möglichkeit nach § 84 Satz 3, die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats durch die Bildung einer Integrations-Kommission abzulösen, besteht erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte. 2Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 die Streichung der Bestimmungen über den Ausländerbeirat in der Hauptsatzung auch nach dem 31. März 2020 zulässig.
(6) Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung endet die Wahlzeit der am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte erst mit Ablauf des 31. März 2021.
(7) Die Verpflichtungen nach § 86 Abs. 1 Satz 5 und 6, eine Integrations- Kommission einzusetzen, wenn die Ausländerbeiratswahl mangels Wahlvorschlägen oder Bewerbern ausfällt oder der Ausländerbeirat im Laufe seiner Wahlzeit weniger als drei Mitglieder hat, gelten erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte.
§ 150 [vom 28.03.2020 bis 30.03.2021]
§ 150 Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide im Zeitraum von April bis Oktober 2020
1Abweichend von § 42 Abs. 3 findet die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung noch nicht erteilt worden sind. 2Die jeweilige Vertretungskörperschaft kann entscheiden, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März 2021 stattfindet. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, notwendige wahlorganisatorische Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
§§ 151 bis 152 (weggefallen)
§ 153 Weitergeltung bisheriger Vorschriften
(1) Bis zum Erlass neuer Vorschriften bleiben in Kraft:
c) |
die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I S. 1631), |
(2) (gegenstandslos)
(3) (gegenstandslos)
(4) (gegenstandslos)
(5) (gegenstandslos)
(6) (gegenstandslos)
(7) (gegenstandslos)
§ 154 Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen
(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.
(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(3) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung regeln:
1. |
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung, die Haushaltsüberwachung und die Haushaltssicherung; dabei kann bestimmt werden, dass Einzahlungen und Auszahlungen, deren Kosten ein Dritter trägt oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abzuwickeln sind und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind, |
2. |
die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
3. |
die Bildung einer Liquiditätsreserve sowie die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen, |
4. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung, die Fortschreibung und die Absc... |