§ 25 Berufung und Rechtsstellung
(1) bis (5) (weggefallen)
(6) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(7) 1Die Mitarbeiter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten dürfen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nur mit Genehmigung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten als Zeugen aussagen. 2Ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
(8) 1Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, ist er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. 2Entsprechendes gilt bei Handlungen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
(9) (weggefallen)
§ 26 Anhörung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu hören.
§ 27 Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten
(1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Seine Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.
(2) 1Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten unterliegen der Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten widersprochen hat. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Daten automatisiert verarbeitet werden. 3Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.
(3) Die Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464) unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(4) Die Gerichte unterliegen der Kontrolle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden.
§ 28 Pflicht zur Unterstützung
(1) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 27 insbesondere
1. |
Auskunft zu ihren Fragen zu geben sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, und |
2. |
jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. |
(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat den Leiter der betroffenen Stelle vor Beginn einer Kontrolle in deren Diensträumen zu informieren.
§ 29 Beanstandungen und sonstige Äußerungen
(1) 1Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet er dies schriftlich
1. |
bei den öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, |
2. |
bei den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ sowie |
3. |
bei Beliehenen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ oder, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, gegenüber dieser selbst |
nach deren Anhörung und fordert zur Stellungnahme und Behebung der Verstöße innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichtet der Sächsische Datenschutzbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. 3In seiner Beanstandung setzt sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte inhaltlich mit dem Vorbringen der öffentlichen Stelle auseinander.
(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten getroffen worden oder beabsichtigt sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständ...