(1) 1Die Vergütung der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 beauftragten Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 4 beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. 2Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 4 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 und 5 voraus. 3Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. 4Eine Abrechnung von Vergütungen nach den Sätzen 1 und 3 neben der Vergütung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Vergütung der Arztpraxen für eine ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 Euro. 2Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen eines Videosprechstundenkontaktes erfolgen. 3Eine Abrechnung von Vergütungen nach Satz 1 neben der Vergütung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(3) Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 beträgt je Anspruchsberechtigten 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.
(4) 1Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Leistungserbringer rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die beauftragte Arztpraxis oder die Arztpraxis ihren Sitz hat. 2Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 8. März 2021 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Leistungserbringer und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die nach Absatz 4 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.