Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres (2023) angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung festgelegt. Ab 1.1.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
Beitragsbemessungsgrenze 2025: Krankenversicherung
Die voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich (66.150 Euro jährlich) liegen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im Jahr 2025 bei 73.800 Euro liegen.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002
- wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
- bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,
gilt die besondere JAEG. Diese soll ab dem 1.1.2025 66.150 Euro betragen.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2025
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll auf 8.050 Euro monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 96.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 118.800 Euro jährlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.
Ab dem 1.1.2025 wird die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Dann gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Damit beträgt die monatliche BBG RV ab kommendem Jahr bundesweit 8.050 Euro.
Bezugsgröße 2025
Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße soll ab dem Jahr 2025 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich betragen.
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2025
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 402,41 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 402,41 Euro (7,3 %) zahlen. Bei freiwillig Krankenversicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2025 50.493 Euro.
Rechengrößen 2025
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 6,44 %. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder in Höhe von 6,37 % maßgebend.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025
Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025)" wird vom BMAS erlassen. Das Bundeskabinett muss die Verordnung noch beschließen und der Bundesrat muss ihr zustimmen, damit die neuen Werte am 1.1.2025 in Kraft treten können.
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