Keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Erfüllung der Wartezeit
Der 1960 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Berufsausbildung und war anschließend bis zum Jahr 1994 durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Während dieser Zeit erwarb er rund 17 Jahre an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wechsel ins Beamtenverhältnis
Im Jahr 1994 trat der Kläger in den Dienst des Landes Berlin ein und arbeitete dort als Beamter. Er blieb bis Mitte 2023 insgesamt 29 Jahre lang im aktiven Dienst. Aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 60 wurde ihm nach Ende seiner Tätigkeit ein vorzeitiges Ruhegehalt für schwerbehinderte Menschen gewährt, das jedoch ausschließlich auf die während seiner Zeit als Beamter geleisteten Dienstjahre basiert.
Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte
Mitte des Jahres 2023 stellte der Kläger bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenversicherung lehnte diesen jedoch ab, da die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von mindestens 35 Jahren nicht erfüllt sei – das Versicherungskonto des Klägers weise lediglich rentenrechtliche Zeiten im Umfang von 17 Jahren aus.
Sozialgericht weist Klage ab
Nach Ablehnung seines Antrags erhob der Kläger zunächst Klage vor dem Sozialgericht Potsdam, das diese zurückwies. Daraufhin legte er Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und machte geltend, dass seine Lebensleistung aus insgesamt 46 Arbeitsjahren anerkannt werden müsse. Der Wechsel vom sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis ins Beamtenverhältnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er kritisierte, dass seine Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch verloren gingen und ihn gegenüber anderen Versicherten benachteiligten.
Urteil des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht wies die Berufung am 15. Oktober 2025 zurück und bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung. Das Gericht erklärte, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, um dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuzusprechen, ohne dass die erforderliche Wartezeit von mindestens 35 Jahren erfüllt sei. Die Regelungen zur Wartezeit seien rechtlich zulässig und verstießen nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
Zudem hob das Gericht hervor, dass die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung zwei eigenständige Systeme mit unterschiedlichen Voraussetzungen seien. Der allgemeine Gleichheitssatz verlange nicht, ähnliche Sachverhalte zwischen verschiedenen Systemen gleich zu behandeln oder Nachteile aus einem Wechsel zwischen diesen Systemen auszugleichen.
Aussicht auf Regelaltersrente bleibt bestehen
Die Beiträge des Klägers in die gesetzliche Rentenversicherung bleiben jedoch berücksichtigt: Ab dem regulären Renteneintrittsalter im Jahr 2027 kann er eine Regelaltersrente beantragen, da hierfür nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; allerdings hat das Landessozialgericht eine Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen. Der Kläger hat dennoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung einer Revision einzureichen.
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