Kein Diskriminierungsschutz bei Befristung auf gesetzliches Renteneintrittsalter
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese Regelung soll befristet Beschäftigte vor Diskriminierung schützen.
Im konkreten Fall sah sich eine Arbeitnehmerin aufgrund einer tariflichen Regelaltersgrenzenbefristung ihres Arbeitsverhältnisses einer solchen Diskriminierung ausgesetzt. Das sah das Bundesarbeitsgericht anders.
Der Fall: Arbeitnehmerin klagt auf Zahlung einer Erschwerniszulage
Die Arbeitnehmerin ist seit 2022 in einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Die Observationsgruppe besteht aus Arbeitnehmern und Beamten, deren Tätigkeiten inhaltsgleich sind. Die Beamten dieser Observationsgruppe erhalten eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 388 Euro gemäß § 22 Abs. 1 EZulV. Die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer erhalten diese Zulage nicht.
Die Arbeitnehmerin fand dies nicht gerecht und verlangte, dass ihr die Erschwerniszulage auch gezahlt werden müsse. Vor Gericht machte sie geltend, dass eine gemäß TV-L geregelte Regelaltersgrenzenbefristung diskriminierend sei. Ihr stehe wegen dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung die gleiche Erschwerniszulage zu, wie den unbefristet beschäftigten Beamten.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die Arbeitnehmerin werde nicht befristet beschäftigt. Jedenfalls ergäben sich sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Tarifbeschäftigten und Beamten aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst.
BAG: Kein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage hat.
Das oberste Arbeitsgericht stellte zunächst fest, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der tariflichen Regelaltersbefristung tatsächlich befristet im Sinne von § 3 Abs. 1 TzBfG beschäftigt ist. Denn eine solche Vereinbarung stelle eine kalendermäßige Befristung dieses Arbeitsverhältnisses dar, weil der Beendigungszeitpunkt - die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres - hinreichend bestimmbar sei.
Eine Diskriminierung konnte das BAG dennoch nicht feststellen. Es machte deutlich, dass der Sinn und Zweck der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ausschließen, dass sich der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf solche Arbeitnehmer erstreckt, deren Arbeitsverhältnis befristet auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ist.
Kein Schutz vor Diskriminierung nötig
Die Vorschrift solle verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmende wegen der Befristung des Arbeitsvertrags schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmende. Sie dürften wegen der Befristung weder geringer entlohnt noch hinsichtlich anderer Beschäftigungsbedingungen benachteiligt werden. Den Schutz vor Diskriminierung benötige ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ende, aber nicht. Verträge mit derartigen Befristungsregelungen haben nach Ansicht des BAG den Charakter von konsolidierten "Normalarbeitsverhältnissen".
Eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den auf Lebenszeit eingestellten Beamten als vergleichbare Dauerbeschäftigte, lag daher nicht vor.
Das BAG sah auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine Differenzierung der Zulagengewährung zwischen Beamten und Arbeitnehmern des Nachrichtendienstes beruhe auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen, argumentierte der Senat.
Hinweis: BAG, Urteil vom 31. Juli 2025, Az. 6 AZR 18/25
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