Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat das Streikverbot für Beamte bestätigt. Aus der in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Versammlungs- und Koalitionsfreiheit lasse sich kein Streikrecht für deutsche Beamte ableiten, hieß es in dem am Mittwoch verkündeten Urteil.
Mit seiner Entscheidung hob der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Dezember 2010 auf. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann allerdings noch Beschwerde eingelegt werden.
Das Urteil erging in einem Disziplinarverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen gegen eine beamtete Realschullehrerin aus Sankt Augustin im Rhein-Sieg-Kreis. Sie hatte Anfang 2009 an drei Warnstreiks der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft teilgenommen und entgegen der strikten Anweisung der Schulleitung keinen Unterricht erteilt. Die Bezirksregierung Köln hatte gegen die Pädagogin daraufhin eine Disziplinarstrafe von 1500 Euro verhängt. Die Frau erhob Klage und hatte in erster Instanz auch Erfolg. Am Mittwoch setzte sich das Land NRW jedoch in der Berufung mit seiner Rechtsauffassung durch.
Die Lehrerin stützte sich bei ihrer Klage auf frühere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Darin war türkischen Beamten unter anderem das Recht zugesprochen worden, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Anders als das Verwaltungsgericht Düsseldorf sehen die Richter des Oberverwaltungsgerichts in diesen Entscheidungen jedoch keine bindende Wirkung für deutsche Beamte. In Deutschland gebe es den hergebrachten Grundsatz, dass Beamte - unabhängig von ihrer Funktion - nicht streiken dürften. Dieser Grundsatz sei im Grundgesetz verankert und damit höher zu bewerten als die Menschenrechtskonvention, die allenfalls den Charakter eines einfachen Bundesgesetzes besitze, betonten die Richter in Münster.
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