
Kündigt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, ist die Kündigung unwirksam. Die Arbeitnehmerin hat aber keine Schadensersatzansprüche wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts.
Arbeitgeber handeln nicht diskriminierend, wenn sie einer Frau kündigen, von deren Schwangerschaft sie nichts wissen. Die Kündigung sei auch in diesem Fall unwirksam, aber kein Grund für eine Entschädigung wegen Benachteiligung von Frauen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Urteil v. 17.10.2013, 8 AZR 742/12). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit einer nachgereichten ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft informiert ist und trotzdem zunächst versuchte, an der Kündigung festzuhalten.
Arbeitgeber kündigte während der Probezeit
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis einer Personalsachbearbeiterin fristgemäß in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Arbeitnehmerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Arbeitgeberin auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse. Das erklärte die Arbeitgeberin zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Arbeitgeberin nach Wochen eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Arbeitnehmerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.
BAG: Kündigung war nicht möglich, Arbeitnehmerin hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung
Wie die Vorinstanzen verweigerten die höchsten deutschen Arbeitsrichter der Frau die von ihr geforderte Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern.
Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hatte.
Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Arbeitnehmerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können (BAG, Urteil v. 17.10.2013, 8 AZR 742/12).
Schlagworte zum Thema: Kündigung, Schwangerschaft, Unwirksamkeit, Diskriminierung, Entschädigung
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