Arbeitgeber haben in den Computerdateien des Betriebsrats nichts zu suchen. Das entschied am 7. März das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber auf dem Betriebsrats-Laufwerk eine achtseitige Stellungnahme zu einer Kündigung entdeckt.
Der Arbeitgeber verdächtigte daraufhin einen nicht freigestellten Betriebsrat, das Schriftstück während der Arbeitszeit verfasst zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Den Antrag des Arbeitgebers, die Entstehung des Dokuments zurückzuverfolgen, wies das Gericht jedoch zurück (Az.: 4 TaBV 11/12).
Im Gegenzug hatte der Betriebsrat feststellen wollen, wer auf Arbeitgeberseite für den illegalen Zugriff verantwortlich ist. Aber das Gericht wies auch dieses Ansinnen ab: Der Betriebsrat habe von der undichten Stelle gewusst und sei selbst dafür verantwortlich, das Datenleck zu stopfen (Az.: 4 TaBV 87/11).
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