Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
Vor oder zurück? Wenn die Zeitumstellung ansteht, stellt sich diese Frage immer wieder. Die große Mehrheit aller Deutschen, insgesamt 76 Prozent, würde die Zeitumstellung gerne ganz abschaffen. Das ergab eine Forsa-Umfrage der DAK-Gesundheit, für die 1.003 Personen ab 14 Jahren in der Zeit vom 30. September bis 2. Oktober 2025 befragt wurden.
Grund sind gesundheitliche Nachteile wie Müdigkeit (75 Prozent), Einschlafprobleme oder Schlafstörungen (65 Prozent). Vier von zehn der befragten Berufstätigen berichten über Konzentrationsprobleme, ein Drittel fühlt sich gereizt. Zudem leiden 16 Prozent unter depressiven Verstimmungen. Fast jede/r Fünfte kam nach eigenen Angaben schon mal zu spät zur Arbeit. Auffällig ist der Unterschied zwischen den Geschlechtern: Frauen (39 Prozent) leiden viel häufiger unter gesundheitlichen Problemen in Zusammenhang mit der Zeitumstellung als Männer (24 Prozent).
Doch längst ist nicht mehr die Rede davon, dass das EU-Parlament bereits beschlossen hatte, die Zeitumstellung 2021 abzuschaffen. Da eine einheitliche Lösung bislang nicht gefunden werden konnte, gilt weiterhin: Wir müssen die Uhren zweimal im Jahr umstellen und Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen.
Arbeitszeit: Wie wirkt sich die Zeitumstellung aus?
Am Wochenende vom 25./26. Oktober 2025 werden die Uhren für die Winterzeit in der Nacht von Samstag auf Sonntag um 2 Uhr um eine Stunde zurückgestellt, während im Sommer die Uhren um 2 Uhr nachts eine Stunde vorgestellt werden. Was bedeutet das für die Arbeitszeit?
Bei der Umstellung auf die Winterzeit müssen Arbeitnehmende in der Nachtschicht bis zum Schichtende eigentlich eine Stunde mehr arbeiten. Wird die Uhr im Sommer vorgestellt, dauert die Schicht eine Stunde weniger. Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also bei der Umstellung auf die Winterzeit eine Stunde mehr arbeiten? Und müssen sie bei der Umstellung auf die Sommerzeit dann als Ausgleich eine Stunde weniger arbeiten?
Hier kommt es grundsätzlich darauf an, was der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung vorgibt. Oftmals fehlen aber eindeutige Regelungen. Dann muss eine Interessensabwägung erfolgen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber bei kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten vermieden werden (BAG, Urteil vom 11. September 1985, 7 AZR 276/83).
Kein Nacharbeiten bei Zeitumstellung
Wenn eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit existiert, ist diese so auszulegen, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf die Winterzeit anweisen kann.
Ein Nacharbeiten der weggefallenen Stunde bei der Zeitumstellung auf die Sommerzeit ist jedoch grundsätzlich nicht möglich und darf der Arbeitgeber daher auch nicht von den Arbeitnehmenden verlangen.
Zeitumstellung: Folgen für die Vergütung
Fraglich ist, wie sich die Zeitumstellung auf die Vergütung auswirkt. Muss die aufgrund der Zeitumstellung nicht geleistete Arbeitsstunde trotzdem bezahlt werden? Und wie sieht es mit der Vergütung für die eine Stunde Mehrarbeit aus?
Maßgeblich sind auch hier grundsätzlich die tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Wegfall einer Stunde hat bei einer Bruttomonatsvergütung in der Regel keine Auswirkung auf die Vergütung, da sie vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nicht nachgearbeitet werden kann. Anders sieht es aus, wenn nach Stunden bezahlt wird. Dann erhalten die Beschäftigten für die weggefallene Stunde keinen Lohn.
Download-Tipp: Digitale Zeiterfassung korrekt umsetzen Dieses Haufe-Whitepaper zeigt die Vorteile von digitalen Systemen zur Arbeitszeiterfassung, bietet eine Checkliste zur Überprüfung, welches System zum eigenen Unternehmen passt, und gibt Tipps zur Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems im eigenen Unternehmen. Hier geht es zum Download. |
Mehrarbeit: Es kommt auf die Überstundenregelung an
Wird infolge der Zeitumstellung eine Stunde länger gearbeitet, gilt: Findet sich im Arbeitsvertrag eine wirksame Regelung darüber, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist, ist davon auch die zusätzliche Arbeitsstunde erfasst.
Wenn dagegen tarifvertraglich eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist und im Tarifvertrag - was üblich ist - eine Regelung zur Vergütung von Überstunden getroffen ist, so gilt: Bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit aufgrund der zusätzlichen Stunde muss diese als Überstunde vergütet oder mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist gemäß § 612 BGB zu prüfen, ob die Überstunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10). Dies ist in der Regel der Fall.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserer News: Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?
Zeitumstellung: keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz
In der Regel gibt es aufgrund der Zeitumstellung keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz. Bei Nachtarbeit darf die werktägliche Arbeitszeit zwar grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden - vorausgesetzt, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Das könnte Sie auch interessieren:
Sieben Fakten zur Arbeitszeiterfassung
Kein Anspruch auf Freistellung von ungünstigen Arbeitszeiten wegen Kinderbetreuung
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
Arbeitszeitkonto im Minijob: Das müssen Sie beachten
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
2.439
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
2.1512
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.9621
-
Entgelttabelle TV-L
1.665
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.208
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.033
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
709
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
650
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
589
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
4522
-
Pflegekräfte bekommen mehr Kompetenzen
07.11.2025
-
Krankgeschriebener Lehrer tritt in Kochshows auf
30.10.2025
-
Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung
27.10.2025
-
Einheitliche Ausbildung für Pflegeassistenzen soll Pflegeberuf attraktiver machen
21.10.2025
-
Herabwürdigung von Staatsangehörigen als Dienstvergehen
14.10.2025
-
Kündigung einer Bonner Universitätsprofessorin ist wirksam
02.10.2025
-
Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung
29.09.2025
-
Berlin setzt auf Vielfalt und Chancengerechtigkeit in der Verwaltung
25.09.2025
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
24.09.20251
-
Lehrerin wird wegen Täuschung bei Gesundheitsprüfung nicht verbeamtet
23.09.2025