Kurzfristig beschäftigte Rentner: was zu beachten ist
Altersrentner verfügen nicht nur über Berufs- und Lebenserfahrung, sondern sie haben in der Regel auch Zeit. Sie sind flexibel einsetzbar und eignen sich besonders für befristete Beschäftigungen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Ehemalige Arbeitgeber greifen gerne auf ihre Hilfe zurück, um Urlaubszeiten zu überbrücken oder sie zum Beispiel auf Messen zur Betreuung von Ständen einzusetzen.
Rentner kurzfristig beschäftigen: Voraussetzungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres
- auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
- vertraglich begrenzt ist und
- nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Abgaben für kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, d.h. es sind keine Beiträge zu zahlen. Allerdings müssen Arbeitgeber gleichwohl folgende Umlagen an die Minijob-Zentrale zahlen:
- Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1), wenn die Beschäftigung auf mindestens 10 Wochen befristet ist
- Umlage zum Ausgleich der Aufwendungen bei Schwanger- bzw. Mutterschaft (U2)
- Umlage für den Fall einer Insolvenz
Kurzfristige Beschäftigungen sind steuerpflichtig, die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt. Es gibt zwei Möglichkeiten, Steuern zu zahlen: Pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Aushilfe.
Ausschlusskriterium Berufsmäßigkeit beim kurzfristigen Minijob
Ein kurzfristiger Minijob ist bei einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen.
Dies ist durch den Arbeitgeber anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung zu beantworten – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe. Berufsmäßigkeit kann beispielsweise im Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ergeben.
Altersvollrentner sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt
Altersvollrentner zählen aufgrund ihres Status nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, weil sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Eine kurzfristige Beschäftigung kann aber gleichwohl aufgrund des Erwerbsverhaltens ausgeschlossen sein. Hierbei kommt es darauf an, in welchem Umfang der Altersvollrentner im laufenden Kalenderjahr bereits beschäftigt war.
Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens liegt vor, wenn der Rentner oder die Rentnerin mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres in Beschäftigungen arbeitet, in denen er/sie durchschnittlich im Monat oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. In dem Jahr des Rentenbeginns werden für diese Prüfung aber nur Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt.
Beispiel: Beginn einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Juni 2024. Der Rentner arbeitet vom 1. Juli bis 30. September 2024 als Aushilfe (Fünf-Tage-Woche, 1.560 Euro) und gibt an, während des laufenden Kalenderjahres bereits wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:
1. Januar bis 31. Mai 2024 (Fünf-Tage-Woche, 3.500 Euro).
Lösung: Die Beschäftigungszeit bis 31. Mai 2024 bleibt für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unberücksichtigt, weil sie vor dem Rentenbeginn liegt. Die Aushilfsbeschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob, weil sie die Zeitdauer von drei Monaten nicht überschreitet und der Altersvollrentner auch nicht berufsmäßig beschäftigt ist.
Altersteilrentner sind berufsmäßig beschäftigt
Altersrentner, die eine Teilrente beziehen, gehören zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen. Sie sind - anders als Altersvollrentner - noch nicht vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden. Gleiches gilt für andere vorgezogene Renten, wie beispielsweise der Rente wegen Erwerbsminderung.
Insofern sind sie aufgrund ihres Status berufsmäßig beschäftigt, sofern sie ein Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht möglich. Allerdings ist eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Aushilfe innerhalb der zulässigen Zeitgrenzen befristet beschäftigt ist und maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob meldet.
Keine Einschränkung mehr für Altersrentner durch Hinzuverdienstgrenze
Seit dem 1. Januar 2023 sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten zu berücksichtigen. Seit diesem Zeitpunkt können Rentner, die einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, ohne Beschränkung hinzuverdienen und müssen keine Kürzungen oder gar den Verlust des Rentenanspruchs mehr befürchten.
Anders verhält es sich bei anderen vorgezogenen Renten, wie z. B. der Rente wegen Erwerbsminderung, für die nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen gelten. Sie sind aber so hoch, dass ein Minijob mit Verdienstgrenze immer möglich und auch eine sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung mit einem wesentlich höheren Verdienst in der Regel unproblematisch ist.
Tipp: Wer eine Rente vor der Altersrente bezieht, sollte sich bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen, in welchem Umfang eine Beschäftigung für Rentenbezug und die Rentenhöhe unschädlich ist.
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