Rz. 5

Der Täter muss die Straftat rechtswidrig und schuldhaft begehen.

 

Rz. 6

Die Einwilligung der Schwangeren oder Mutter wirkt grundsätzlich nicht rechtfertigend und lässt demnach die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Der Schutzzweck des MuSchG erstreckt sich nämlich auch auf das ungeborene bzw. neu geborene Kind. Alleine im Rahmen des § 3 Abs. 1 MuSchG, der Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Weiterbeschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, kann die Schwangere rechtswirksam ihr Einverständnis erklären.[1]

 

Rz. 7

Die Erklärung des Arbeitgebers, den Inhalt des MuSchG nicht gekannt zu haben, wird in den überwiegenden Fällen ein vermeidbarer Verbotsirrtum sein (§ 17 Abs. 2 StGB) und deshalb einem schuldhaften Handeln nicht entgegenstehen. Ein Arbeitgeber, der Frauen beschäftigt, ist verpflichtet, sich über den Inhalt des MuSchG zu informieren und sich ggf. bei einer rechtskundigen Stelle (etwa einem Arbeitgeberverband) zu erkundigen.[2]

[2] HK-MuSchG/Pepping, Vorbemerkung zu §§ 32, 33 MuSchG, Rz. 22.

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