Rz. 1

§ 32 sanktioniert Verstöße gegen die in dessen Abs. 1 näher bezeichneten Obliegenheiten aus dem MuSchG. Der Sinn und Zweck des § 32 ist jedoch primär nicht repressiv und mithin nicht auf Bestrafung ausgerichtet. § 32 hat vielmehr einen präventiven Charakter. Er soll dazu anhalten, die sich aus dem MuSchG obliegenden Pflichten zu erfüllen.[1]

 

Rz. 2

Ein Verstoß gegen die in § 32 Abs. 1 genannten Bestimmungen des MuSchG wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die Höhe der insofern festzusetzenden Geldbuße ergibt sich aus § 32 Abs. 2.

[1] HK-MuSchG/Pepping, § 32 MuSchG, Rz. 1.

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