Rz. 62

Nach Nr. 8 werden Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle (z. B. Hochschule oder Schule, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG) Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Dies ist etwa der Fall bei Veranstaltungen im Rahmen der Schulpflicht, im Rahmen der universitären Ausbildung verpflichtend vorgegebener Lehrveranstaltungen oder in Prüfungssituationen. In diesen Fällen ist der Person oder Einrichtung, mit der das Ausbildungsverhältnis besteht, die gleiche Verantwortlichkeit zuzuweisen wie einem Arbeitgeber, da sie durch die Gestaltung der Ausbildungsbedingungen das mögliche mutterschutzrechtliche Gefährdungspotenzial maßgeblich beeinflusst. Dementsprechend hat sie in diesem Rahmen wie ein Arbeitgeber die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie muss in gleicher Weise dafür Sorge tragen, dass die Studentinnen oder Schülerinnen in den von ihr gestalteten Arbeits- und Verfahrensabläufen keinen unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sind oder sein können.

Soweit Schülerinnen und Studentinnen im Wesentlichen frei darüber bestimmen können, ob und in welcher Weise sie bestimmte Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung vornehmen (bspw. Bibliotheksbesuche oder Teilnahme an freien Vorlesungs- oder Sportangeboten), sind sie hingegen nicht in verpflichtend vorgegebene Arbeits- und Verfahrensabläufe eingebunden. Insoweit finden die mutterschutzrechtlichen Regelungen keine Anwendung.

Unter Nr. 8 fallen auch Schülerinnen und Studentinnen, die im Rahmen ihrer schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, da sie ihren Status als Schülerin bzw. Studentin behalten.

 

Rz. 63

Von Nr. 8 nicht erfasst werden Praktika, deren Durchführung Voraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums ist (sog. Vorpraktika), weil die Praktikantin zum Zeitpunkt der Durchführung des Praktikums noch keine Schülerin oder Studentin ist und auch nicht notwendigerweise werden wird.[1] Vorpraktika können je nach Ausgestaltung aber sonstige Berufsbildung i. S. v. § 26 BBiG sein unter daher bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfasst werden.

Schülerinnen und Studentinnen sind von finanziellen Mutterschaftsleistungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt für Werkstudentinnen, die Mitglied einer Krankenkasse sind und in dem neben ihrem Studium ausgeübten Beschäftigungsverhältnis zur Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind. Diese Personengruppe hat bereits nach geltender Rechtslage Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB V. Anspruch auf Mutterschutzlohn bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht bereits deshalb, weil es sich um ein Arbeitsverhältnis und damit um eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 handelt.

 

Rz. 64

Auszubildende zur Pflegefachfrau oder -mann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) unterliegen nicht dem BBiG, wie sich aus § 63 PflBG ergibt. Nach § 16 Abs. 4 PflBG finden auf dieses Ausbildungsverhältnis grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften – und damit auch das MuSchG – Anwendung. Die Frage, inwieweit sie Schülerinnen nach Nr. 8 sind, ist daher obsolet.

[1] BR-Drucks. 230/16 S. 55.

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