Rz. 113

Ein einzel- oder tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung schließt auch eine ordentliche Änderungskündigung aus. Eine wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochene Änderungskündigung ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam.[1] Es gelten auch der gesetzliche Sonderkündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 MuSchG, § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG, §§ 168 ff. SGB IX, § 15 KSchG, § 2 ArbPlSchG, Art. 48 Abs. 2 S. 2 GG, § 11 Satz 1 TzBfG) sowie die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB und das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB; zu Fragen betreffend den Schutz bei Massenentlassungen vgl. Rz. 116).

 

Rz. 114

Die ordentliche Kündigung gegenüber den durch § 15 KSchG besonders geschützten Funktionsträgern ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 15 Abs. 4 KSchG und § 15 Abs. 5 KSchG zulässig. Dies gilt auch für die ordentliche Änderungskündigung eines Funktionsträgers. Im Fall der Stilllegung einer Betriebsabteilung darf der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied die Versetzung in einen anderen Betrieb erst anbieten, wenn eine zumutbare Weiterbeschäftigung auch zu geänderten Bedingungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist.[2]

 

Rz. 115

Das BAG wendet § 15 KSchG angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung uneingeschränkt auch im Fall einer sog. Massenänderungskündigung an.[3] Die betriebsbedingten Gründe für die Vertragsänderung können im Einzelfall auch einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Mandatsträger nach Zustimmung des Betriebsrats (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, 103 BetrVG) darstellen, regelmäßig unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist[4], die sich an der Länge der fiktiv geltenden Kündigungsfrist zu orientieren hat[5]. Der Betriebsrat verletzt seine Amtspflichten, wenn er, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG vorliegen, diese verweigert, nur um durch die Erforderlichkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens eine Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder gegenüber den übrigen Arbeitnehmern des Betriebs zu erreichen.[6]

[1] Vgl. Worzalla, § 613a BGB Rz. 97 ff.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 83/05, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61, NZA 2006, 988, zu B III 3 der Gründe.
[3] BAG, Urteil v. 7.10.2004, 2 AZR 81/04, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56.
[6] BAG, Urteil v. 7.10.2004, 2 AZR 81/04, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56.

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