Rz. 10
Voraussetzung für die Begründung einer Ordnungswidrigkeit ist, dass in einer nach § 8 erlassenen Rechtsvorschrift auf die Bußgeldvorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG verwiesen wird. Beschäftigt ein Arbeitgeber sodann einen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Rechtsverordnung, so verhält er sich ordnungswidrig und verwirkt ein Bußgeld.
Rz. 11
Da in § 23 ArbZG die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG nicht erwähnt wird, kann ein Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 8 keinesfalls eine Straftat darstellen.
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