Rz. 24

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 und § 7 Abs. 2a ArbZG von § 5 Abs. 1 abgewichen werden. Auch § 7 Abs. 9 ArbZG ist zu beachten. Sonderregelungen sehen die §§ 18 ff. ArbZG vor. Auf § 13 JArbSchG wurde bereits oben unter Rz. 1 im Zusammenhang mit Jugendlichen hingewiesen.

 

Rz. 25

In den außergewöhnlichen Fällen des § 14 ArbZG ist eine Abweichung von § 5 möglich.

 

Rz. 26

In den Fällen des § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde eine abweichende Ruhezeit bewilligen.

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