Rz. 19

Für eine Tätigkeit an einem Sonn- oder Feiertag muss der Ersatzruhetag in einem bestimmten Ausgleichszeitraum gewährt werden. Dabei differenziert § 11 Abs. 3 zwischen Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Sonntag, so muss der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden. Wurde die Tätigkeit dagegen an einem (Wochen-)Feiertag erbracht, so muss der Ersatzruhetag für die Beschäftigung nicht innerhalb von 2 Wochen erfolgen, dem Arbeitgeber stehen als Ausgleichszeitraum vielmehr 8 Wochen zur Verfügung.

 

Rz. 20

Umstritten ist, ob der Ersatzruhetag nur für die Zukunft[1] oder bereits im Vorhinein gewährt werden kann. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 ergibt sich, dass der Beschäftigungstag nur in den Ausgleichszeitraum eingeschlossen sein muss, er muss ihm aber nicht zwingend folgen. Daher kann der Ersatzruhetag auch vor dem Sonn- und Feiertag, an dem gearbeitet werden soll, gewährt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer soll am Sonntag arbeiten. Der Arbeitgeber fragt sich, ob er den Ersatzruhetag zwingend in der Zeit bis zum Samstag der der Sonntagsarbeit folgenden übernächsten Woche gewähren muss. Aus produktionstechnischen Gründen würde er den Tag lieber bereits vor dem Sonntag gewähren. Ist dies möglich?

Bewertung

Da der Ersatzruhetag bereits im Vorfeld der Sonntagsarbeit gewährt werden kann, ist es möglich, auch den Samstag vor der Sonntagsarbeit als zusätzlichen Ruhetag zu bestimmen.

 

Rz. 21

Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich an Sonntagen beschäftigt wird, er aber zugleich noch von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist. Für die Sonntagsarbeit muss dem Arbeitnehmer im Rahmen des zweiwöchigen Ausgleichszeitraums ein Ersatzruhetag zur Verfügung gestellt werden. Dies ist aber tatsächlich aufgrund des anderen Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich, sodass der Arbeitgeber im Ergebnis gegen § 11 Abs. 3 verstoßen würde. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BAG ein personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung vor.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist von Montag bis Samstag beim Verlag B beschäftigt und trägt täglich eine regionale Tageszeitung aus. Am Sonntag stellt er das vom Verlag C herausgegebene unentgeltliche Sonntagsblatt zu. Diese Tätigkeit ist nicht möglich, da A keinen Ersatzruhetag in Anspruch nehmen kann.

 

Rz. 22

Ausnahmen von der Regelung des § 11 Abs. 3 sind nur nach §§ 12 Nr. 2, Nr. 3 und § 14 ArbZG zulässig. Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag der Ausgleichszeitraum abweichend von § 11 Abs. 3 festgelegt werden.[4]

Dagegen rechtfertigt das Einverständnis des Arbeitnehmers keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Das objektive Verbot der unzulässigen Sonntagsarbeit des § 9 wird durch § 11 Abs. 3 auch auf den Ersatzruhetag erstreckt.[5]

[1] So Roggendorff § 11 ArbZG Rz. 13.
[2] So die h. M., vgl. etwa Baeck/Deutsch § 11 ArbZG Rz. 19; Neumann/Biebl § 11 ArbZG Rz. 10; ErfK/Wank § 11 ArbZG Rz. 4.
[4] BAG, Urteil v. 23.3.2006, 6 AZR 497/05, NZA-RR 2007, S. 112.

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