Rz. 17

Es muss ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt werden. Dieser Tag muss von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr beschäftigungslos sein.

Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer am Sonn- oder Feiertag gearbeitet hat. Auch wenn der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nur Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft hatte, steht ihm hierfür ein vollständiger Ersatzruhetag zu.

Wird der Arbeitnehmer an einem werktäglichen Feiertag beschäftigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag an einem Werktag im Zeitraum von 00:00 – 24:00 Uhr zu gewähren. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer nur bezogen auf seinen individuellen Arbeitstag frei hat, der zwar ebenfalls 24 Stunden beträgt, sich jedoch in der zeitlichen Lage nach individuellem Beginn und Ende der (Schicht-)Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers richtet.[1]

Erkrankt der Arbeitnehmer unerwartet an einem bereits festgelegten Ersatzruhetag, ist dieser nicht noch einmal zu gewähren.[2]

 

Rz. 18

Umstritten ist, ob der Ersatzruhetag zwingend an einem Arbeitstag gewährt werden muss, an dem der Arbeitnehmer ansonsten hätte arbeiten müssen.[3] Dies ist mit der überwiegenden Meinung abzulehnen. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 folgt eine solche Beschränkung nicht, da nur von einem Ersatzruhetag die Rede ist. Es besteht auch kein Grundsatz, wonach die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag "doppelt wertvoll" ist, sodass hierfür zwingend ein zusätzlicher Beschäftigungstag als Ausgleich gewährt werden müsste. Auch der Gesetzeszweck erfordert dies nicht, da § 11 Abs. 3 ArbZG aus Gründen des Arbeitsschutzes nur sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche haben.[4] Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, dem Arbeitnehmer eine Art geldwerten Feiertagszuschlag für Arbeiten an Feiertagen zu verschaffen.[5]

Hieraus folgt aber, dass jeder Werktag ein Ersatzruhetag sein kann, unabhängig davon, ob dieser Werktag für den Arbeitnehmer ohnehin frei ist oder nicht.[6] Auch nach Auffassung des BAG kommt ein arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag als Ersatzruhetag in Betracht. Der Ersatzruhetag kann daher durch den Schichtplan auch implizit gewährt werden, ohne dies ausdrücklich auszuweisen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer arbeitet am Sonntag 2 Stunden. Er begehrt am Mittwoch kommender Woche einen vollen Ersatzruhetag. Der Arbeitgeber verweist ihn auf den ohnehin arbeitsfreien Samstag. Der Arbeitnehmer besteht auf dem Mittwoch als arbeitsfreien Tag.

Dem Arbeitnehmer steht zwar für seine zweistündige Tätigkeit am Sonntag ein voller Ersatzruhetag zu. Dieser kann aber auch auf einen Samstag gelegt werden, da der Samstag ein Werktag ist und der Ersatzruhetag an jedem Werktag – gleichgültig, ob arbeitsfrei oder nicht – gewährt werden kann.

[1] So LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.9.2019, 6 Sa 55/19, BeckRS 2019, S. 31185.
[2] BeckOK ArbR/Kock, ArbZG § 11 Rn. 10.
[3] So Buschmann/Ulber § 11 ArbZG Rz. 30a; Ulber AiB 1999, 181.
[4] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.
[6] Baeck/Deutsch § 11 ArbZG Rz. 18; Neumann/Biebl § 11 ArbZG Rz. 8; ErfK/Wank § 11 ArbZG Rz. 3.

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