Rz. 6

An 15 Sonntagen müssen die Arbeitnehmer beschäftigungsfrei sein. Beschäftigungsfreiheit bedeutet, dass die Arbeitnehmer mit keinerlei abhängiger Erwerbsarbeit beschäftigt werden dürfen. Dabei ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit unerheblich, sodass die Arbeitnehmer an den beschäftigungsfreien Sonntagen auch nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden dürfen.

Auch die durch die Tätigkeit ausgelösten Belastungen sind unerheblich, vielmehr ist jegliche berufliche Tätigkeit (auch bloße Kontrolltätigkeiten) an diesen Tagen untersagt.

 

Rz. 7

Da die Vorschrift dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dient, muss die Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers vom neuen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Übt der Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, so muss § 11 Abs. 1 von jedem der Arbeitgeber beachtet werden.

 

Rz. 8

Andererseits folgt daraus, dass die Regelung nicht dazu führt, dass auch der ganze Betrieb an mindestens 15 Sonntagen ruhen muss. § 11 Abs. 1 will nur jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Mindestanzahl von beschäftigungsfreien Sonntagen sichern, hierzu ist keine vollständige Betriebsruhe erforderlich.[1]

 

Rz. 9

Nach § 11 Abs. 1 müssen die 15 beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr gewährt werden. Das Gesetz definiert nicht, wie dieser Bezugszeitraum konkret zu bestimmen ist. Einig ist man sich in der Literatur, dass der einjährige Bezugszeitraum nicht auf das Kalenderjahr festgelegt ist. Überwiegend wird auf das Beschäftigungsjahr abgestellt, sodass der Arbeitnehmer in dem auf die erstmalige Sonntagsarbeit folgenden Jahr mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage erhalten muss.[2] Der Arbeitgeber soll den Bezugszeitraum eines Jahres aber auch in einer anderen üblichen Weise wählen dürfen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer leistet erstmals am 15.6. zulässige Sonntagsarbeit. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann bis zum 14.6. des Folgejahres mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage gewähren.

Weitere Vorgaben enthält § 11 Abs. 1 nicht. Im Hinblick auf die praktischen Notwendigkeiten in vielen Betrieben schreibt das Gesetz nicht vor, an welchem Sonntag der Arbeitnehmer freizustellen ist. Theoretisch ist es daher möglich, den Arbeitnehmer durchgehend 15 Sonntage hintereinander freizustellen und ihn im Anschluss an 37 Sonntagen hintereinander einzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

In einem Freizeitpark beschäftigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Zeit vom 1.4.2021 bis 24.10.2021 hintereinander an 30 Sonntagen. Dies ist möglich, wenn in der verbleibenden Zeitspanne bis 31.3.2022 die 15 freien Sonntage gewährt werden.

[1] Baeck/Deutsch § 11 ArbZG Rz. 8; Erasmy NZA 1995, 97, 102; Neumann/Biebl § 11 ArbZG Rz. 2; ErfK/Wank § 11 ArbZG Rz. 1.
[2] Baeck/Deutsch § 11 ArbZG Rz. 9; Anzinger/Koberski § 11 ArbZG Rz. 15; Neumann/Biebl § 11 ArbZG Rz. 3.
[3] So ErfK/Wank § 11 ArbZG Rz. 1.

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