In einem Gespräch mit dem Mitarbeiter sind Zielvereinbarungen zu treffen, für die eine Leistungsbewertung erforderlich ist. Hierbei ist zu erörtern, ob Defizite hinsichtlich der für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen und wie diese ggf. durch geeignete individuelle Maßnahmen behoben werden können.

Auf dieses Gespräch hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch und dieses ist mindestens einmal jährlich zu führen.

Der Betriebsrat hat das Recht nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG an Personalgesprächen teilzunehmen.

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