- Dynamische Geringfügigkeitsgrenze im Minijob
- Minijob: Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- Midijob: Neue Höchstgrenze und Formeln im Übergangsbereich
- Neue Beitragslastverteilung im Übergangsbereich
- Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber bis 520 Euro

Gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitungen der Entgeltgrenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind nicht neu. Sie dienen dazu, einen Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermeiden, wenn dauerhaft tatsächlich nur ein Minijobverdienst vorgesehen ist. Ab 1. Oktober 2022 gibt es dazu eine gesetzliche Definition.
Das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird ab 1. Oktober 2022 im Zuge der Anhebung der Entgeltgrenze für die heutigen 450-Euro-Minijobs auf 520 Euro im Gesetz geregelt werden. Bisher fanden sich Ausführungen dazu nur in den Geringfügigkeits-Richtlinien, die im Rahmen der Auslegung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entstanden sind.
Überschreiten der Minijob-Grenze
Ein Überschreiten der Minijob-Grenze liegt vor, wenn sich das von dem Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520 Euro im Monat erhöht. Die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro wird dadurch überschritten. Zu unterscheiden ist zwischen regelmäßigen und unvorhersehbaren Überschreitungen.
Regelmäßiges Überschreiten der Minijob-Grenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts ab 1. Juli: Ende des Minijobs am 30. Juni).
Unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Aber auch die Mehrarbeit eines Minijobbers, die sich aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeitenden ergibt, kann ein unvorhersehbares Ereignis darstellen.
Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten
Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Das Zeitjahr läuft rückwärts und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats des Überschreitens. Im Jahreszeitraum sind alle Monate des unvorhersehbaren Überschreitens unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Monate, in denen die monatliche Minijob-Grenze vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), zählen hingegen nicht dazu.
Unvorhersehbares Arbeitsentgelt ist begrenzt
Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht ab 1. Oktober 2022 einem Wert von 1.040 Euro. In diesem Zusammenhang ist die Höhe des tatsächlich vereinbarten Verdienstes irrelevant. Das bedeutet, dass bei unvorhersehbarem Anlass immer die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1.040 Euro gezahlt werden darf (z. B. laufendes Arbeitsentgelt aufgrund vorhersehbarer saisonaler Schwankungen 640 Euro = unvorhersehbarer zusätzlicher Verdienst von maximal 400 Euro).
Unzulässige Überschreitungen
Unzulässig sind unvorhersehbare Überschreitungen, die mehr als zweimal innerhalb des Zeitjahres vorkommen und Kalendermonate, in denen aufgrund des unvorhersehbaren Überschreitens ein Arbeitsentgelt von mehr als 1.040 Euro erzielt wird.
Beispiel: Laufender Arbeitsentgelt 440 Euro. Krankheitsvertretung im Oktober 2022 mit einem Gesamtverdienst von 1.600 Euro. Bereits Krankheitsvertretung im Juli 2022 mit 1.100 Euro.
Ergebnis: Das Arbeitsentgelt überschreitet mit 1.500 Euro den gesetzlich zulässigen Wert von 1.040 Euro. Es handelt sich somit um ein unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten, so dass im Monat Oktober 2022 kein Minijob vorliegt. Dabei ist irrelevant, dass es sich erst um die zweite Überschreitung innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1. November 2021 bis 31. Oktober 2022) handelt.
Zulässige Meldeentgelte für 2023
Da in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden darf, ist bei Entgeltmeldungen für das Jahr 2023 darauf zu achten, dass bei ganzjähriger Beschäftigung (12 Monate) ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von maximal 7.280 Euro (14 x 520 Euro) zu übermitteln ist. Als Faustformel gilt: Anzahl der Kalendermonate der Beschäftigung x 520 Euro zuzüglich 2 x 520 Euro (entspricht z. B. bei 5 Beschäftigungsmonaten einem Wert von maximal 3.640 Euro).