Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025

Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.
Bundestag und Bundesrat haben am 19. und 20. Dezember 2024 trotz des Ampel-Aus mit großer Einigkeit das "Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs" (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen, in dem Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 sowie Kindergelderhöhungen enthalten waren. Das Gesetz ist teils zum 1. Januar 2025 und wird im Übrigen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Für den Lohnsteuerabzug Anfang 2025 kam der Beschluss allerdings zu spät.
Anpassungen Einkommensteuertarif und Kinderfreibetrag
Die Anpassungen der Einkommensteuertarife (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.
Deshalb steigt der steuerfreie Grundfreibetrag für 2025 um 312 Euro. Für 2026 wird der Grundfreibetrag dann nochmals um 252 Euro erhöht. Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten "Reichensteuer" nach rechts verschoben. Ebenfalls angehoben werden die Kinderfreibeträge, die sich beim Lohnsteuerabzug jedoch nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auswirken, und die Freigrenze, ab der der Solidaritätszuschlag erhoben wird.
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(Vorläufiger) Lohnsteuerabzug Anfang 2025
Für den Lohnsteuerabzug 2025 hatte die Finanzverwaltung zunächst nur einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht ( BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013) und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Gesetzgebung noch nicht alle Änderungen berücksichtigt sind. Die vorstehenden Änderungen beim Lohnsteuertarif waren aufgrund der späten Einigung noch nicht enthalten.
Berücksichtigt sind
- der (letzte) Einkommensteuertarif 2024, u. a. mit dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (die Anhebung hatte im Dezember 2024 zu neuen Programmen und einer einmaligen Entlastung geführt),
- die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025 mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 Prozent,
- die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG), die ab 2025 erstmals beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (zu Einzelheiten vgl. unsere News zum Wachstumschancengesetz)
- den Wegfall der u. a. für Abfindungen und Jubiläumszuwendungen anwendbaren Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (zu Einzelheiten vgl. unsere News zum Wachstumschancengesetz).
Tipp: Auch wenn im Dezember 2024 und Anfang 2025 grundsätzlich der gleiche Lohnsteuertarif angewendet wird, so ergibt sich dennoch für den Januar 2025 eine höhere Steuerbelastung. Das liegt an dem ausschließlich im Dezember 2024 berücksichtigten Einmaleffekt der Tarifsenkung, während für 2025 eine monatliche Verteilung auf das gesamte Jahr erfolgt.
Sonderregelung bei manueller Lohnabrechnung
Einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer hatte die Verwaltung zunächst nicht veröffentlicht und stattdessen eine Übergangsregelung getroffen (BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013). Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, konnten für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 ermitteln (BMF, Schreiben vom 23. Februar 2024, IV C 5 – S 2361/19/10008 :011).
Endgültiger Programmablaufplan 2025
Mit Datum vom 22. Januar 2025 hat das BMF das Bekanntmachungsschreiben zum geänderten Programmablaufplan 2025 für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 sowie die geänderten Programmablaufpläne veröffentlicht (Az. IV C 5 - S 2361/00025/014/024). Die Programmablaufpläne berücksichtigen die vorstehenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz. Sie sind spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden. Entsprechend angepasste Lohnprogramme dürften zeitnah vorliegen.
Hinweis: Die vorstehende Übergangsregelung für die manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von (überholten) Lohnsteuertabellen aus November 2024 ist gleichzeitig mit der Veröffentlichung des endgültigen Schreibens ausgelaufen.
Korrektur des Lohnsteuerabzugs erforderlich
Der ab dem 1. Januar 2025 unter Berücksichtigung der vorläufigen Programme vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber bis zum 1. März 2025 zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der oder die Beschäftigte vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
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