Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt

Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag in der heutigen Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Bemessungsgrundlage beim Abzug vom Arbeitslohn ist die jeweilige Lohnsteuer.
Höhe des Solidaritätszuschlags von der Lohnsteuer abhängig
Allerdings wird der Solidaritätszuschlag seit jeher erst ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage fällig. An die Freigrenze schließt sich noch eine "Gleitzone" bis zur vollen Belastung an. Die Freigrenze und die Gleitzone werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und sind in den Lohnprogrammen enthalten (für Monatslöhne ebenso wie für Wochen- oder Tageslöhne jeweils umgerechnet).
Solidaritätszuschlag: hohe Freigrenzen
Ab 2021 war eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge erfolgt, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist jeweils die zu zahlende Lohnsteuer. Inzwischen wurden die Grenzen mehrfach angehoben:
- 2025 für Ehegatten beziehungsweise Personen in der Steuerklasse III auf 39.900 Euro Lohnsteuer im Jahr und
- in allen übrigen Fällen auf 19.950 Euro Lohnsteuer im Jahr.
Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: Bis zu einer Lohnsteuer von über 1.662 Euro in den Steuerklassen I, II, IV bis VI (oder 3.325 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Erhöhung der Freigrenzen ist bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025 berücksichtigt worden.
Ab 2026 ist eine weitere Anhebung vorgesehen (auf 20.350 Euro beziehungsweise 40.700 Euro Jahreslohnsteuer für Ehegatten).
Weitererhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß?
Lange hat eine bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für großes Aufsehen gesorgt. Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sogenannten Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei.
Mit seinem Urteil vom 26. März 2025 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht. Der Zuschlagsatz in Höhe von 5,5 Prozent steht nach Auffassung des Gerichts derzeit noch nicht evident außer Verhältnis zu der Höhe des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs, der mit dem Solidaritätszuschlag gedeckt werden soll (BVerfG, Urteil vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 - Pressemitteilung Nr. 30/2025).
Die neue Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD will auch für die Jahre nach 2025 am Solidaritätszuschlag unverändert festhalten.
Für einen Großteil fällt kein Solidaritätszuschlag mehr an
Viele Beschäftigte sind aber ohnehin nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet. Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende, die im Jahr weniger als knapp 89.000 Euro brutto verdienen, zahlen 2025 keinen Solidaritätszuschlag mehr. Danach wird in der Gleitzone erst schrittweise die volle Höhe erreicht. Ein Alleinverdiener in der Steuerklasse III zahlt bis zu einem Bruttojahreslohn von über 160.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag. Auch danach folgt noch eine Gleitzone.
Achtung bei Steuerklassenkombination III/V
Bei gutverdienenden Arbeitnehmer-Ehepaaren kann es aber im Bereich des Solidaritätszuschlags gerade bei bestimmten Fallkonstellationen mit der Steuerklassenkombination III/V zu Vorauszahlungen kommen. Ähnliches gilt hinsichtlich möglicher Nachzahlungen bei der Steuererklärung. Das liegt daran, dass sich die Freigrenzen bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V bei Steuerklasse III (verdoppelt) und nochmals bei Steuerklasse V auswirken. Dagegen wird bei der Veranlagung und damit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung "nur die eine" Freigrenze in Höhe von aktuell 39.900 Euro berücksichtigt.
Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen) sichergestellt (§ 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG). Das soll dafür sorgen, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unterjährig kein Solidaritätszuschlag einbehalten wird.
Pauschale Lohnsteuer: immer mit Solidaritätszuschlag
Beim Lohnsteuerabzug bestehen zahlreiche Pauschalierungsmöglichkeiten, meist mit festen Steuersätzen von 15 oder 25 Prozent. Sie gelten beispielsweise für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie für einzelne Lohnbestandteile wie Fahrtkostenzuschüsse. Auch die Ermittlung besonderer Pauschsteuersätze ist möglich.
Auf die Pauschalsteuer fällt unverändert immer Solidaritätszuschlag an. Der Zuschlag wird in Höhe von 5,5 Prozent auf die Pauschalsteuer erhoben. Die einzige Besonderheit ist, dass beim zweiprozentigen Pauschalsatz für Minijobber der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist.
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