Es gibt keine Übergangsfrist bei der neuen versicherungsrechtlichen Beurteilung für die Teilnehmer an dualen Studiengängen. Zum Jahreswechsel sind daher Umstellungen erforderlich und Änderungsmeldungen fällig.
Seit dem 1.1.2012 werden alle Teilnehmer an dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich wie Azubis, genauer als „zur Berufsausbildung Beschäftigte“, behandelt. Sie sind damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflicht ab 2012 ohne Befreiungsmöglichkeit
Die Versicherungspflicht gilt während der gesamten Dauer des Studienganges. Sie besteht sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen. Vielfach wird in diesen Tagen bei den Krankenkassen nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht gefragt - diese ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
Welche Meldungen sind fällig?
Eine Übergangsregelung für Studierende, die mit dem Studium bereits vor dem Jahreswechsel 2011/2012 begonnen haben, wurde nicht geschaffen. Das bedeutet, dass alle Dualstudierenden zum 1.1.2012 bei ihrer Krankenkasse wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer, grundsätzlich mit der Beitragsgruppe 1111, anzumelden sind. Als Personengruppenschlüssel ist die 102 (Auszubildende) zu verwenden. Der Abgabegrund ist im Regelfall die 12 (Beitragsgruppenwechsel). Für die Zeit bis zum 31.12.2011 bleibt es bei der früheren versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob der Studierende einen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen hat, in welcher Form sie gewährt werden, ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.
Alle Formen des Dualstudiums betroffen
Die Versicherungspflicht gilt nach ausdrücklicher Erklärung des Bundesgesundheitsministeriums für alle Formen von dualen Studiengängen. Während die sog. ausbildungsintegrierten Studiengänge auch bisher schon versicherungspflichtig waren, sind nun auch die Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen als zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig.
Die Regelung erfasst damit auch Arbeitnehmer, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums lediglich in den Vorlesungszeiten freigestellt sind. Auch die praxisintegrierten Studiengänge werden von der neuen Versicherungspflicht vollständig erfasst.
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