Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2026
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum neuen Jahr auf 13,90 Euro angehoben. Zwar gilt dieser nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2026.
Die gesetzliche Grundlage für eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das sieht zudem die Möglichkeit eines digitalen Ausbildungsvertrags, einer digitalen Vermittlung von Ausbildungsinhalten und eine verkürzte Teilzeitausbildung vor.
Mindestvergütung für Auszubildende
Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2026 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt damit mindestens 724 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.
Wo findet sich die aktuelle Mindestausbildungsvergütung? In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge nur bis zum Jahr 2023 festgelegt. Seit 2024 wird die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Start einer Berufsausbildung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Dies gilt auch für die aktuelle Anpassung der Azubi-Mindestvergütung zum 1. Januar 2026. Die genauen Werte für 2027 wird das BMBF bis spätestens November 2026 bekannt geben.
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Azubi-Mindestlohn erhöht sich mit den Ausbildungsjahren
Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2026 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 854 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 977 Euro und im vierten Jahr 1014 Euro.
Grundsätzlich dürfen Unternehmen diese Mindestvergütung nicht unterschreiten. Ausnahmen sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Wann ist die Azubi-Vergütung angemessen?".
Ausbildung wird digitaler
Seit dem 1. August 2024 reicht es nach § 11 II BBiG für den digitalen Ausbildungsvertrag aus, wenn der Ausbildungsbetrieb dem angehenden Azubi den unterschriebenen Vertrag per E-Mail schickt und dieser den Erhalt bestätigt. Auch das Ausbildungszeugnis darf per E-Mail geschickt werden, vorausgesetzt der Azubi stimmt zu.
Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang (nicht die gesamte Ausbildung) im Rahmen der mobilen Ausbildung vermittelt werden.
Verkürzung für Ausbildung in Teilzeit
Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht mittlerweile insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt. Möglich ist es nun auch, eine Teilzeitausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Azubi nötig.
Freistellungsanspruch von Auszubildenden vor und nach der Berufsschule
Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist ebenfalls im BBiG genau geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Der Freistellungsanspruch sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten müssen.
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