
Vorformulierte Einwilligungen in Telefonwerbung im Rahmen von AGBs müssen hinreichend konkretisiert sein, damit der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer zur Werbung ermächtigt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucherschutz-Dachverband von einem Stromanbieter verlangt, bestimmte Klauseln nicht mehr in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) zu verwenden. Unter anderem wurde folgende Klausel beanstandet: "Ich bin einverstanden, dass mich e. auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann". Die Klausel wurde vom BGH für unwirksam erklärt, weil bei den in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten unklar bleibe, worauf sich die Einwilligung des Kunden bezieht. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da der Kunde der Klausel nicht entnehmen könne, ob die beklagte Firma nur Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen dürfe. Zwar sei die Auslegung möglich, dass Drittunternehmen nicht erfasst sind. In diesem Fall bezöge sich der Relativsatz erläuternd auf die Produkte, Dienstleistungen und weiteren Angebote der Beklagten. Dadurch, dass in der Klausel eine Aufteilung erfolge in "seine Produkte und Dienstleistungen" und "weitere Angebote" sei aber auch die Auslegung möglich, dass letztere auch von einem Drittunternehmen stammen könnten. Das vollständige Urteil finden Sie hier (Az. VIII 337/11).
Schlagworte zum Thema: Telefonmarketing, Dialogmarketing, Wettbewerbsrecht
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