- Anwendungsbereich und Nutzung von Standortdaten
- IP-Adressen und Interessenabwägung
- Profiling und Kopplungsverbot
- Recht auf Vergessenwerden, Datenschutzbeauftragte und Datenübermittlung
- Kommissionskompetenzen und Fazit

Zentrales Anliegen des Berichterstatters ist die Verbesserung der Transparenz der Datenverarbeitungen und die Stärkung der Rechtsposition der Betroffenen. Der Bericht sieht insgesamt 350 Änderungen gegenüber dem Kommissionsentwurf vor.
Bei manchen Änderungsvorschlägen handelt es sich um Klarstellungen und Ergänzungen, die die Qualität des Entwurfs schlicht verbessern. Diverse Änderungsvorschläge beinhalten allerdings auch deutliche Verschärfungen - sowohl gegenüber dem Verordnungsentwurf, als auch gegenüber dem bisher geltenden Datenschutzrecht. Bei einigen Änderungsvorschlägen geht dies klar zu Lasten der Daten verarbeitenden Stellen, indem z.B. Datenverarbeitungsbefugnisse durch Einwilligungsvorbehalte eingeschränkt oder zusätzliche Verpflichtungen statuiert werden.
Besonders bemerkenswert sind die folgenden Änderungsvorschläge:
Ausweitung des Anwendungsbereichs
Der Verordnungsentwurf etabliert erstmals eine extraterritoriale Anwendung europäischen Datenschutzrechts. Die Anwendung auf außereuropäische Stellen soll nach dem Bericht noch ausgedehnt werden: Die Verordnung soll nicht - wie bisher vorgesehen - nur die Beobachtung des Verhaltens von in der EU ansässigen Personen durch außereuropäische Stellen umfassen (wie etwa durch Webtracking-Techniken) sondern jegliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über in der Union ansässige Personen.
Strengere Regularien für Standortdaten
So genannte Standortdaten haben bisher keine besondere datenschutzrechtliche Behandlung erfahren. Im Zeichen von Location Based Services und der stark ansteigenden Verbreitung von Smartphones sind sie freilich von besonderer Wichtigkeit für den Mobile Commerce. Nach dem Vorschlag des Berichterstatters sollen Standortdaten in weiten Teilen den besonderen Arten personenbezogener Daten gleichgestellt werden und besonderen Verarbeitungsrestriktionen unterworfen werden. So soll deren Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung regelmäßig ausscheiden (Art. 6 Abs. 1 c). Außerdem soll ihre Erhebung eine vorherige Datenschutzfolgenabschätzung erfordern (Art. 33 Abs. 2 d).
- Zurück
- Weiter
Schlagworte zum Thema: Datenschutz, Mobile Marketing
- Datenschutz-Grundverordnung: Antworten auf die drängendsten Fragen
- Die Lieferzeit wird zum Kundenbindungsintrument
- Lieber mehr Zeit fürs Kind – Eltern setzen auf Mobile Shopping
- So erhöhen Sie die Conversion-Rate Ihres Webshops
- So oft shoppen Deutsche online
- So wollen Händler ihre Webauftritte optimieren
- Unbekanntes Terrain: Viele Unternehmen kennen keine digitalen Plattformen
- Handel: Was sich Kunden statt maßgeschneiderter Angebote wirklich wünschen
- User Experience: Deutsche Onlineshops laden am schnellsten
- Zu viele Onlineshops vergraulen Kreditkarten-Zahler
- Whatsapp: So nutzen Unternehmen den Messenger sinnvoll
- Lieferzeiten: Diese Formulierungen sind unzulässig
- Die Datenschutz-Grundverordnung verständlich erklärt
- Preisfindung: Was darf der Händler?
- Laden vs. Online-Shop: Wo Kunden wann und weshalb kaufen
- "Datensätze ohne Einwilligung müssen gelöscht werden"
- Todsünde Preisvorgabe
- Mobile Commerce in Deutschland wächst rasant
- Sonderfall unverbindliche Preisempfehlung
- Online-Kaufverhalten: Deutsche Käufer entscheiden sich schnell
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden