Kapitel
Anspruch auf Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens

LG Itzehoe, Urteil vom 12.4.2013, 11 S 98/12

Auch der Sondereigentümer einer Ferienwohnung hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsmäßiger Verwaltung einen Anspruch auf Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens.

Sachverhalt
I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens.

Unter TOP 19 lehnten die Wohnungseigentümer einen Antrag der Klägerin zu 1), Briefkästen je Eigentümer an der Außenseite der Anlage anzubringen, sowie einen Antrag der Klägerin zu 1), einen separaten Briefkasten im äußeren Hauseingangsbereich zur alleinigen Nutzung der Kläger zu 1) und 2) anzubringen, mit Mehrheit ab. Zum damaligen Zeitpunkt verfügt die Wohnungseigentumsanlage lediglich über einen gemeinsamen Briefkasten, zu dem lediglich die Beklagten zu 3) und 4) einen Schlüssel haben. Dieser Briefkasten wird dann nach Bedarf durch die Beklagten zu 3) und 4) geleert und auf dem Tresen der Rezeption des Hotels (an dieses ist die Wohnungseigentumsanlage angeschlossen) ausgelegt.

Die Kläger sind der Auffassung, es werde durch diese Praxis gegen das Postgeheimnis verstoßen.

Die Beklagten zu 1) sind der Auffassung, es bestehe für separate Briefkästen kein Bedarf. Sämtliche Wohnungen würden ohnehin als Ferienwohnungen vermietet, so dass ohnehin keine Post anfalle.
Der Antrag der Kläger war erfolgreich.

Begründung
Der Beschluss zu TOP 19, in welchem die Wohnungseigentümer den Klägern die Genehmigung versagt haben, einen separaten Briefkasten ausschließlich für ihre Post am Gemeinschaftseigentum anzubringen, ist für ungültig zu erklären, denn er widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Im Übrigen können die Kläger von den Beklagten als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Duldung der Anbringung eines Briefkastens verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG. Nach dieser Bestimmung kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

1. Einer ordnungsgemäßen Verwaltung in diesem Sinne entspricht es, dass eine Anbringung von Briefkästen im Hauseingangsbereich durch diejenigen Wohnungseigentümer, die einen solchen für sich beanspruchen, zumindest solange zu dulden ist, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen haben. Allein eine solche Entscheidung entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Diese in § 21 Abs. 4 WEG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind im Lichte des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG auszulegen, welches auch das Brief- und Postgeheimnis schützt. Denn in die unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechts fließen im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch Grundrechte und mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte ein (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2815). Aufgrund der hier praktizierten Handhabung der Postverwahrung und -zuteilung besteht die Befürchtung, dass das nach Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis der Kläger verletzt wird. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst nicht nur den Inhalt der Kommunikation, sondern auch die Daten der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 9). Gelangt die Briefpost nicht in einen dem jeweiligem, Empfänger zugeordneten Briefkasten, so ist nie ganz auszuschließen, dass eine Vielzahl von Personen über die Art der Postsendung oder deren Absender Kenntnis erlangt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Post auf einem allgemeinzugänglichen Rezeptionstresen abgelegt wird, wie dies fotografisch dokumentiert ist. Indes hat der einzelne Wohnungseigentümer regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, dass den übrigen Wohnungseigentümern nicht offenbart wird, welche Tages- oder Wochenzeitung er bezieht, vom wem er sonst Postsendungen erhält und ob sich darunter womöglich auch Mahnschreiben von Inkassoinstituten befinden. Diesem Interesse wird allein durch die Errichtung von separaten Briefkästen Rechnung getragen.

Die bislang in der Wohnungseigentumsanlage herrschende Praxis mag für eine gewisse Übergangszeit vertretbar sein, insbesondere wenn nicht allzu viele Postsendungen erwartet werden, was bei der Ferienwohnungsanlage der Fall sein mag. Eine Dauerlösung kann sie jedoch aus den oben genannten Gründen auch hier nicht darstellen. Auch bei einer Ferienwohnung ist es nicht ausgeschlossen, dass diese nicht nur zu Urlaubszwecken, sondern längerfristig genutzt wird. Dann aber muss das Postgeheimnis durch die Bereitstellung von Briefkästen gewährleistet werden.

2. Der Anspruch der Kläger ist auf eine uneingeschränkte Duldung eines Briefkastens gerichtet. Eine zeitliche Beschränkung, etwa bis zur Umsetzung einer von den Wohnungseigentümern beschlossenen Installation einer einheitlichen Briefkastenanlage für das gesamte Objekt, kommt nicht in Betracht. Sollte Derartiges geschehen, wäre es bei etwaigen Streitigkeiten über einen von den Klägern genutzten individuellen Briefkasten zunächst Sache der Eigentümergemeinschaft, sich hiermit zu befassen.

Bedeutung für die Praxis
Bei Fehlen einer Briefkastenanlage kann der einzelne Eigentümer seinen Anspruch auf verfassungskonformen Zugang von Postsendungen dadurch umsetzen, dass er zumindest für die geplante Anbringung eines eigenen Briefkastens die Duldung der Mitwohnungseigentümer erzwingt. Bei Anbringen einer Gemeinschaftsbriefkastenanlage mit einzelnen verschließbaren Fächern für die Eigentümer/Nutzer könnte dieser Anspruch später entfallen. Offen blieb, ob die Gemeinschaft hier über § 21 Abs. 8 WEG verpflichtet war, selbst aktiv zu werden oder positiv Beschluss zu fassen. Für einen Anspruch auf Beschlussersetzung durch das Gericht besteht schon dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn der benachteiligte Eigentümer einen Individualanspruch im Wege einer Leistungsklage durchsetzen kann.

Dr. Olaf Riecke, Hamburg

Schlagworte zum Thema:  Wohnungswirtschaft, Wohnungseigentumsrecht