ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsklage auf Ersatz künftigen Schadens

BGH, Urteil vom 2.4.2014, VIII ZR 19/13

Zur Zulässigkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als "sehr, sehr gering" anzusehen ist.

Sachverhalt

Die Kläger wohnten mit ihren Eltern von 1998 bis 2008 in einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die unter dem Teppich befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Der Vater der Kläger informierte die Beklagte Ende Juli 2005 über diesen Umstand, worauf die Beklagte der Streithelferin zu 1 am 5. August 2005 den Auftrag erteilte, die beschädigten Flexplatten auszutauschen. Dies geschah am Vormittag des 15. August 2005 durch den Streithelfer zu 2, einen Mitarbeiter der Streithelferin zu 1. Zu dieser Zeit waren die Kläger in der Schule. Als sie am Nachmittag in die Wohnung zurückkehrten, hatte der Streithelfer zu 2 die Wohnung bereits verlassen. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Die Eltern der Kläger wurden erst im Juni 2006 durch einen an alle Mieter gerichteten Serienbrief darüber informiert, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten.

Die Kläger behaupten, der Streithelfer zu 2 habe die Arbeiten am 15. August 2005 unter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften unsachgemäß durchgeführt.

Insbesondere sei die Baustelle ungereinigt verlassen worden. Der vorhandene Staub sei erst von der Mutter der Kläger am Nachmittag des 15. August 2005 zusammengekehrt worden, als die Kläger bereits wieder in der Wohnung anwesend gewesen seien. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Kläger im Zeitraum Juli 2005 bis September 2005, insbesondere durch die Vorgänge im Juli/August 2005, Asbest­fasern aufgenommen hätten, die in der Folge schwere Gesundheitsschäden (Tumore) verursachen könnten.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass diese verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen in der Wohnung bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Begründung

I. Die Entscheidung des Berufungsgerichts/LG Berlin ist abgedruckt in ZMR 2013, 715.

II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage bereits unzulässig. Die Kläger haben unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Austausch der asbesthaltigen Vinylplatten eine über § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung ihrer Streithelfer zu 1 und 2 zur Last fällt, da der Streithelfer zu 2 während der Arbeiten in der Wohnung vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen unbeachtet gelassen hat. Auch ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, die Beklagte habe eine vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dadurch verletzt, dass sie die Eltern der Kläger nach der im Juli 2005 erfolgten Anzeige, es lägen Flexplatten mit offenen Bruchkanten frei, nicht umgehend über die von den Platten möglicherweise ausgehenden Gefahren informierte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Selbst wenn man für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzungen verursachten Schadens­eintritts genügen lassen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2001- VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2; vom 20. Januar 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 unter II 3; Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 5), ist die Zulässigkeit der Klage im Streitfall zu verneinen. Denn bei verständiger Würdigung besteht aus der Sicht der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens kein Grund, mit einem Schaden "wenigstens zu rechnen" (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06, a.a.O., m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die gutachterlichen Äußerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, ausgeführt, dass die Verwirklichung des Risikos, an einem durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Tumor zu erkranken, "eher unwahrscheinlich" sei. Dennoch sei die Feststellungsklage (zulässig und) begründet, weil der Sachverständige ein aufgrund der Asbest-Exposition bestehendes Risiko, das geringfügig über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, nicht ausgeschlossen habe.

b) Dem kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige, Professor für Arbeits- und Sozialmedizin, hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als "sehr, sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen".
Bei dieser Sachlage müssen die Kläger bei verständiger Würdigung nicht mit der Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Schadens rechnen.

c) Soweit sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2011 (8 AZR 769/09, NZA-RR 2012, 290) beruft, ist der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass der dort auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagende Geschädigte über ca. 100 Stunden während der Arbeitsverrichtung asbesthaltige Raumluft eingeatmet hat und dies zu Ablagerungen von Asbestfasern im Lungengewebe geführt hat; das Gebäude, in dem der Geschädigte Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, wurde geschlossen und die Arbeiten vom Gewerbeaufsichtsamt wegen Asbestbelastung eingestellt.

Bedeutung für die Praxis

Die Kläger haben nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Selbst wenn man für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzungen verursachten Schadenseintritts genügen lassen wollte, ist die Zulässigkeit der Klage im Streitfall zu verneinen. Denn bei verständiger Würdigung besteht aus der Sicht der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens kein Grund, mit einem Schaden "wenigstens zu rechnen". Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als "sehr, sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen". Bei dieser Sachlage müssen die Kläger bei verständiger Würdigung nicht mit der Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Schadens rechnen.

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