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BilRUG: Änderungen im Anhang für Wohnungsunternehmen

Zum 31.12.2016 ist der Jahresabschluss erstmals nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) aufzustellen. Damit ändern sich auch die Anhangvorschriften für den Einzelabschluss von Wohnungsunternehmen.

Vollumfassend sind die Änderungen der Anhangvorschriften nach BilRUG erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Artikel stellt die Änderungen im Anhang des Einzelabschlusses in Bezug auf die allgemeinen (§ 284 HGB) und die speziellen Angaben (§ 285 HGB) zusammengefasst dar. Die hier dargelegten Änderungen der Anhangangaben gelten für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft wie auch der Genossenschaft. Soweit für kleine und mittelgroße Unternehmen Erleichterungen in Bezug auf die Neuregelungen vorliegen, wird darauf hingewiesen.

BilRUG: Allgemeine Anhangangaben

§ 284 HGB enthält allgemeine Vorschriften zum Aufbau und zum Inhalt des Anhangs. Nach BilRUG sind die Angaben im Anhang nun in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vorzunehmen. Ferner wurde die gesonderte Angabepflicht zu den Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung aufgehoben, so dass nur noch implizit eine Angabe über § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB möglich ist.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Gliederung des Anlagenspiegels. Nach § 284 Abs. 3 HGB ist der Anlagenspiegel nun als Bruttoanlagenspiegel zwingend im Anhang anzugeben. Des Weiteren sind im Geschäftsjahr die jeweils in den Herstellungskosten aktivierten Fremdkapitalzinsen pro Posten zu benennen. Diese Angabe kann jedoch auch unter dem Anlagenspiegel vorgenommen werden.

Nach dem BilRUG enthält der Anlagenspiegel künftig folgende Positionen:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Geschäftsjahresbeginn
  • Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen im Geschäftsjahr
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Ende des Geschäftsjahres
  • Kumulierte Abschreibungen zum Geschäfts­jahresbeginn
  • Abschreibungen des Geschäftsjahres
  • Änderung der Abschreibungen in Zusammenhang mit Zugängen, Abgängen und Umbuchungen
  • Kumulierte Abschreibungen Ende des Geschäftsjahres
  • Buchwert zum Geschäftsjahresbeginn und zum Ende des Geschäftsjahres

BilRUG: Spezielle Anhangangaben (§ 285 HGB)

Die neugefasste Nr. 3 enthält eine Ausweitung der Angabepflicht zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften auf die finanziellen Auswirkungen. Die Angabepflicht wird jedoch auf wesentliche Sachverhalte beschränkt.

Die geänderte Nr. 3 a enthält in Bezug auf die sonstigen finanziellen Verpflichtungen eine gesonderte Angabepflicht von Verpflichtungen betreffend die Altersvorsorge und Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unternehmen. Die neugefasste Nr. 4 verlangt nun eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen; die gewöhnliche Geschäftstätigkeit spielt künftig keine Rolle mehr.

Die Angabepflicht zu Steuern vom Einkommen und vom Ertrag fällt weg (Nr. 6). In Bezug auf Nr. 9 c erfolgt eine Erweiterung der Berichtspflicht um die im Berichtsjahr erlassenen Beträge. Die Angabe über Beteiligungen in Bezug auf den neugefassten § 271 Abs. 1 HGB (Vermutung einer Beteiligung bei einem Anteilswert ab 20 Prozent) wird in Nr. 11 dargestellt. Mit Nr. 11 b werden die Angaben zu Beteiligungen bei börsennotierten Unternehmen als eigene Nummer dargestellt. Gemäß Nr. 13 ist eine Erläuterung zum Abschreibungszeitraum eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts vorzunehmen.

Die Aufteilung der Angaben zum Mutterunternehmen, welches den Konzernabschluss aufstellt, ist auf Nr. 14 (größter Kreis) und Nr. 14 a (kleinster Kreis) aufgeteilt. Die neu eingefügte Nr. 15 a verlangt die Angabe von Anzahl und verbrieften Rechten für Genussscheine, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen, vergleichbare Wertpapiere und Rechte.

Die Nr. 30 bis 34 sind neu eingefügt und enthalten folgende Regelungen:

  • Bei Angabe von latenten Steuern in der Bilanz sind im Anhang die Steuersalden zum Abschlussstichtag sowie die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen der Salden anzugeben (Nr. 30).
  • Angabe von Betrag und Art von Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, wenn die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (Nr. 31).
  • Erläuterung von periodenfremden Erträgen und Aufwendungen (Betrag, Art), wenn die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (Nr. 32).
  • Angabe wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (Art, finanzielle Auswirkungen), die weder in der Bilanz noch in der GuV enthalten sind (vormals "Nachtragsbericht" im Lagebericht) (Nr. 33).
  • Angabe des Vorschlages oder des Beschlusses über die Verwendung des Gewinns (Nr. 34).

BilRUG: Erleichterungen für kleine und mittelgroße Wohnungsunternehmen

Kleine Wohnungsunternehmen sind nur von wenigen der neuen Änderungen nach BilRUG betroffen. Dazu gehören Nr. 3 a, 9 c, 13 und 31 (vgl. § 288 Abs. 1 HGB). Ebenso ist bei einer Angabepflicht nach Nr. 14 a nicht der Ort anzugeben, an dem der Konzernabschluss erhältlich ist. Mittelgroße Wohnungsunternehmen sind nur von zwei der neuen Berichtspflichten ausgenommen (vgl. § 288 Abs. 2 HGB). Diese betreffen die Angaben zu den Umsatzerlösen (Nr. 4) und den periodenfremden Aufwendungen und Erträgen (Nr. 32).

Für kleine und mittelgroße Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft gelten über § 336 Abs. 2 Nr. 2 HGB die o. g. Erleichterungen für die neuen Anhangvorschriften. Jedoch ist zu beachten, dass aufgrund der Sondervorschrift des § 338 Abs. 3 HGB die Änderungen zu den Angabepflichten der Nr. 9 c bei Genossenschaften nicht greifen.

Sollte im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung eines Wohnungsunternehmens abweichend von ihrer Unternehmensgröße eine Aufstellungspflicht wie für große Kapitalgesellschaften verankert sein, dann sind die Änderungen des BilRUG in Bezug auf den Anhang umfassend anzuwenden.

BilRUG: Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz gesetzlich festgelegte Angaben vornehmen. Diese sind für Kleinstkapitalgesellschaften in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB (hier wirkt sich die Änderung der Nr. 9 c durch das BilRUG aus) und für Kleinstgenossenschaften in § 338 Abs. 4 HGB festgelegt.

Fazit: Hilfsmittel und Kontrollmechanismen nutzen

Die erstmalige Umsetzung der neuen Vorschriften für den Anhang ist eine große Herausforderung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016. Der Anhang wird vom Gesetzgeber immer mehr erweitert und mit Informationen angereichert. Daher ist es unabdingbar, durch Hilfsmittel und Kontrollmechanismen sicherzustellen, dass alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind. Für Fragen zur Umsetzung der neuen Vorschriften des BilRUG oder zum Aufbau des Anlagenspiegels stehen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und ihre nahestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beratend zur Verfügung.

BilRUG-Buchtipps

Weiterführende Informationen finden Sie in den Fachbüchern "Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen" und "Kommentar zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft", die als Neuauflage bei Haufe erscheinen.
Das Fachbuch "Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen" beantwortet viele Fragen rund um den Jahresabschluss für die Rechtsformen Kapitalgesellschaft und Genossenschaft und ist ein unverzichtbares Standardwerk der unternehmerischen Wohnungswirtschaft. Der "Kommentar zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft" ist ebenso ein Standardwerk für die Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und erläutert anschaulich die einzelnen Posten der Bilanz und der GuV.

Autorin: Claudia Buchta, Qualitätssicherungsstelle, GdW, Berlin. Dieser Artikel ist zuerst in der Fachzeitschrift DW Die Wohnungswirtschaft, Ausgabe 12/2016, S. 64 erschienen.

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