Solaranlagen: Eigentümer können Verluste steuerlich absetzen

Wer eine Solaranlage auf seinem Dach betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, muss Gewinne versteuern. Umgekehrt kann ein Hauseigentümer auch Verluste steuermindernd geltend machen – das Finanzamt darf sie nicht streichen. Ein entsprechendes Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Immobilieneigentümer, die mit ihrer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und ins öffentliche Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Gerade bei teuren Solaranlagen und geringeren Einspeisevergütungen kann es jedoch in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen. Dies war bei einer Hauseigentümerin in Thüringen der Fall.

In den drei Jahren nach der Anschaffung der Anlage entstanden ihr unter dem Strich Verluste, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Der Fall landete vor dem Finanzgericht (FG) Thüringen.

Photovoltaikanlage: Von Gewinnerzielungsabsicht ist auszugehen

Streitig war, ob eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde oder ob es sich dabei um eine "steuerlich unbeachtliche Liebhaberei" handelt, wie das Finanzamt annahm. Die Steuerbeamten rechneten vor, dass sich die Anschaffung der Anlage gar nicht lohnen könne.

Das sahen die Finanzrichter aber anders: Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, befanden die Richter. Verluste muss das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen (Thüringer FG, Urteil v. 11.9.2019; Az.: 3 K 59/18). Das Finanzamt legte zunächst Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Entscheidung ein, nahm sie mittlerweile aber wieder zurück. Darauf weist unter anderem der Bund der Steuerzahler hin. Damit ist das Urteil des Thüringer FG rechtskräftig.

Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ ist, auch wenn die Verluste mehrere Jahre in Folge entstehen, kommt damit eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruht.

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