Heizen mit Holz und Pellets: Das gilt bei der Förderung

Für Holz- und Pelletheizungen können 2023 weiterhin Förderanträge für neue Heizungen in Bestandshäusern gestellt und bewilligt werden – die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist von der Haushaltssperre ausgenommen. Im kommenden Jahr ändern sich die Konditionen.

Die gute Nachricht für alle, die über den Einbau einer Biomasseheizung – die beispielsweise auf Holzscheiten, Pellets oder Hackschnitzeln basiert – nachdenken: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist von der aktuell verhängten Haushaltssperre ausgenommen.

Aktuell liegt die Förderrate ab fünf Kilowatt Nennwärmeleistung in der BEG bei zehn Prozent der förderfähigen Kosten. Bis Ende 2023 werden Biomasseheizungen nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe gefördert. Darauf weist die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online hin. Zudem müssen sie mit einem jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von mindestens 81 Prozent besonders effizient sein und einen Staubemissionsgrenzwert von maximal 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten.

Eine Liste der förderfähigen Anlagen kann auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) heruntergeladen werden.

BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseanlagen 2023

Förderung für Holzheizungen: Das ändert sich bald

Wer ab dem 1.1.2024 im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, soll eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten erhalten, teilt das Informationsprogramm Zukunft Altbau mit.

Maximale Förderhöhe beträgt 70 Prozent der Kosten

  • Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 Prozent.
  • Den sogenannten Klimageschwindigkeitsbonus für Eigentümer, die eine Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, gibt es für Biomasseheizungen nur dann, wenn sie in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Der Bonus beträgt 25 Prozent im Jahr 2024 und verringert sich fortlaufend. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.
  • Der Emissionsminderungszuschlag gilt für Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Sie werden zusätzlich mit pauschal 2.500 Euro gefördert.

Diese Förderungen lassen sich addieren, die maximale Förderhöhe beträgt 70 Prozent der Kosten.

Neues Antragsverfahren

Auch das Antragsverfahren soll geändert werden: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein. Der Vertrag muss rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält. Mit einer Maßnahme vor der Förderzusage durch die staatliche Förderbank KfW oder das BAFA zu beginnen, soll zulässig sein, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.

Ebenfalls ändern soll sich die Antragstellung: Ab 1.1.2024 soll die KfW für die Zuschussvergabe zuständig sein. Bislang vergab das BAFA diese Fördergelder. Nur für den Bau von Gebäudenetzen - sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik außerhalb der Heizung - verbleibt die Förderung beim BAFA.

Förderung für Holzheizungen bei Komplettsanierung

Auch im Rahmen einer Komplettsanierung auf das energetische Niveau eines Effizienzhauses soll es für neue Heizungen Geld vom Staat geben, so Zukunft Altbau weiter. Der Zuschuss für die Gesamtsanierung liegt bei bis zu 45 Prozent.

Wichtig: Die neuen Regelungen sind noch nicht im Bundesanzeiger erschienen – erst dann ist die Förderung gültig.

GEG: Einbau von neuen Holzheizungen ab 2024

Im finalen Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Einbau einer Heizungsanlage, die auf fester Biomasse basiert, in Bestandsgebäuden und Neubauten auch nach dem 1.1.2024 noch möglich sein. Dann tritt das GEG, auch Heizungsgesetz genannt, in Kraft.

Die Version der GEG-Novelle, die vom Bundestag am 8. September in zweiter und dritter Lesung beschlossen wurde, sieht im Gegensatz zur Kabinettsfassung Öffnungen für Pelletheizungen vor. Der Bundesrat hat am 29. September das Gebäudeenergiegesetz in dieser Fassung gebilligt.

Öffnungen für Pelletheizungen

§ 71g GEG regelt die Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung – in der alten Fassung hieß es bei Nutzung – von fester Biomasse.

§ 71g GEG Kabinettsfassung:

(1) Eine Heizungsanlage, die feste Biomasse nutzt, ist

  1. mit einem Pufferspeicher auszustatten, der mindestens der Dimensionierung nach DIN V 18599-5: 2018-09 entspricht,
  2. mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung zu kombinieren und
  3. mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen auszustatten, die nachweislich einen Abscheidegrad von 80 Prozent erreicht.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Einzelraumfeuerungsanlagen, Hallenheizungen, Gebäude ohne zentrale Warmwasserversorgung und auf Wärmepumpen-Hybridheizungen nach § 71h, die Biomasse nutzen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf Heizungsanlagen für feste Biomasse anzuwenden, die bauartbedingt eine Reduktion der Staubemissionen um 80 Prozent erreichen.

(3) Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

  1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
  2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.

Änderung von § 71g GEG:

(1) entfällt.

Die verpflichtende Ausstattung von Pelletheizungen mit Pufferspeicher und mit einer solarthermischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage wurde aufgehoben.

Absatz 3 wird nun wie folgt gefasst:

(3) Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

  1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,
  2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
  3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.

Holz und Pellets gelten jetzt als klimaneutrale Option, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie) erfüllen – das war in der Kabinettsfassung anders.

GEG-Kabinettsfassung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Stand 18.4.2023)

Finaler GEG-Entwurf

Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BT-Drs. 20/6875 (Stand 30.6.2023)

Kaminöfen: Frist für Austausch läuft ab – Bußgelder drohen

Regelungen in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) sollen die Luftbelastung reduzieren und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher machen. Für Heizungskessel und Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen oder Kachelöfen gilt seit Anfang 2022: Wer neu baut oder Schornsteine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin ziehen lassen, der den Dachfirst mindestens um 40 Zentimeter überragt (§ 19 1. BImSchV).

Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle schreibt außerdem vor, dass bis Ende 2024 veraltete Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und 31.3.2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Die Maßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit dem GEG.

Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung bereits entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen. Das gilt auch für Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie private Nicht-Küchenherde und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.


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dpa
Schlagworte zum Thema:  Heizung, Klimaschutz