Heizungstausch: Förderung mindestens bis Mitte 2025

Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – die hängt direkt mit dem Gebäudeenergiegesetz zusammen. Das Heizungsgesetz will die Union kassieren, die Förderung soll fortgeführt werden.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werde gemäß vorläufiger Haushaltsführung fortgeführt, teilte eine Sprecherin des Ministeriums am Wahlsonntag am 23. Februar der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mit. "Alle Rechtsverpflichtungen werden bedient."

Mit einem neuen Bundeshaushalt ist wohl frühestens Mitte 2025 zu rechnen. Wer also einen Zuschuss aus dem Programm beantrage und eine Zusage erhalte, könne sich auf diese auch verlassen – es sei denn, es seien etwa unrichtige Angaben bei der Beantragung gemacht worden, führte das Ministerium weiter aus. Damit stehe die Förderung unabhängig von einem möglichen Regierungswechsel zur Verfügung und könne erst durch die Entscheidung einer künftigen Bundesregierung wieder abgeschafft werden, hieß es.

Heizungstausch: Verpflichtung aus dem GEG

Die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) ist mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1.1.2024 in Kraft getreten. Das sogenannte Heizungsgesetz sieht generell vor, dass ab diesem Zeitpunkt jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Das gilt zunächst nur für Neubauten in einem Neubaugebiet. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen.

Heizungsförderung: Wer kann einen Antrag stellen?

Eigen­tümer einer Wohn­immobilie in Deutsch­land können sich über das Kundenportal "Mein KfW" regi­strieren und einen Antrag für die Heizungs­förderung stellen. Identifizierung und Nachweis­einreichung sind gestaffelt möglich für:

  • selbstgenutzte Einfamilienhäuser seit dem 30.9.2024,
  • bestehende Mehrfamilien­häuser und Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEGs) ab sofort,
  • vermietete oder nicht selbstgenutzte Einfamilienhäuser sowie für Eigentumswohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEGs), die Maßnahmen am Sonder­eigentum umsetzen – planmäßig ab März 2025.

Für Unternehmen ist die Identifizierung und Nachweis­einreichung ebenfalls planmäßig ab März 2025 möglich. Kommunen können ab sofort Anträge stellen.

Die KfW geht davon aus, dass ausreichend Bundes­mittel zur Ver­fügung stehen. Ein Rechts­anspruch besteht grund­sätzlich nicht.

KfW-Portal: Alle Informationen zur Heizungsförderung

Fördersätze für Heizungstausch kumulierbar

Grundförderung

Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten – gefördert werden unter anderem Investitionen in Wärmepumpen (elektrisch), solarthermische Anlagen und Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.

Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.

Effizienzbonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von fünf Prozent möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.

Speed-Bonus

Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 Prozent extra als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.

Berechtigt sind selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist – oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.

Einkommensbonus

Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.

Höhe der Förderung

Grundförderung und Boni können bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus – der maximale Zuschuss beträgt damit 21.000 Euro.

In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und um 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Effizienzmaßnahmen

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die Dämmung der Gebäudehülle.

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können verbunden werden: In der Summe soll eine Grenze von 90.000 Euro pro Kalenderjahr gelten, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt.

Kredite über die KfW

Neben Investitionskostenzuschüssen bietet die KfW zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau an. Neu ist ein Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Förderung: Zentrale Rolle für die KfW seit 2024

Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden zum 1.1.2024 gebündelt: Alle Anträge in der BEG werden durch die KfW bearbeitet. Bis dahin war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

BMWK-Dossier "Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude"

Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)


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Schlagworte zum Thema:  Heizung, Förderung, Sanierung, Klimaschutz