Hydraulischer Abgleich: Pflicht, Infos, Fristen & Förderung

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen müssen die Heizung prüfen und optimieren lassen. Wurde noch kein hydraulischer Abgleich gemacht, ist der auch Pflicht. Die Frist endet am 30. September. Was sonst gilt seit Januar 2024.

In Mehrfamilienhäusern mit sechs bis neun Wohneinheiten muss die Gaszentralheizung bis zum 30.9.2024 überprüft und bei Mängeln optimiert werden. Auch ein hydraulischer Abgleich ist innerhalb dieser Frist einmalig vorgeschrieben, sofern er noch nicht erfolgt ist.

Die Pflicht beruht noch auf der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Die Regelungen gelten von Januar bis September 2024 zwischenzeitlich parallel zu den Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.

In großen Mehrfamilienhäusern ab zehn Wohneinheiten galt der 15.9.2023 als Stichtag. Für kleinere Gebäude oder Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es keine Vorschriften.

Hydraulischer Abgleich: Die Fristen nach dem neuen GEG

Das neue GEG beinhaltet auch Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.

Heizungsoptimierung nach § 60b GEG: Die Fristen

Ab dem 1.10.2024 müssen ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger auf Optimierung geprüft werden (§ 60b GEG). Hier gelten folgende Fristen:

  • Eine Heizungsanlage, die nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
  • Eine Heizungsanlage, die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30.9.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

Die Maßnahmen entsprechen weitgehend denen aus der EnSimiMaV.

Hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG

Ebenfalls ab dem 1.10.2024 ist der hydraulische Abgleich für jede neu errichtete Heizungsanlage – unabhängig vom Energieträger – gesetzliche Pflicht (§60c GEG). Für ältere Heizungen wird die Maßnahme nicht ausdrücklich erwähnt. Die Vorschrift im Wortlaut:

(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. Aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Das Gebäudeenergiegesetz 2024 ist in Kraft getreten

Heizungsprüfung: Worum es geht – wer es macht

Die Heizungsprüfung übernehmen Fachleute aus dem Heizungsbau, Schornsteinfeger oder Energieberater. Bei der Heizungsprüfung wird geklärt, ob die Einstellungen der Regelung optimiert sind und die Heizung hydraulisch abgeglichen ist. Geprüft wird außerdem, ob der Einsatz einer neuen Hocheffizienzpumpe oder Dämmmaßnahmen an Armaturen sowie Rohren erforderlich sind.

Die Heizungsprüfung ist kein Heizungscheck – darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Beim Check wird das komplette Heizsystem inspiziert und dokumentiert. Die Ergebnisse sind genauer, führen aber oft zu denselben Optimierungsmaßnahmen wie die Prüfung.

Hydraulischer Abgleich: Optimierung der Heizung

Eine teure und in der Wohnungswirtschaft umstrittene Optimierungsmaßnahme ist der hydraulische Abgleich. Wurde noch kein Abgleich gemacht, ist der nun ebenfalls gesetzlich Pflicht zu den genannten Stichdaten.

Bei dem Abgleich wird vom Fachbetrieb ermittelt, wie viel Wärmeleistung nötig ist, um Wohnräume zu beheizen sowie – wenn nötig – die Wassermenge der Heizung und die optimale Vorlauftemperatur eingestellt. Außerdem werden Pumpenleistung und Widerstände im Heizkreislauf errechnet, um sicherzustellen, dass von der Umwälzpumpe zu den Heizkörpern und zurück genau die Wassermenge fließt, die alle Räume im Haus gleichmäßig warm werden lässt.

Der Energieverbrauch bei der Erwärmung von Heizkörpern soll sich mit dem hydraulischen Abgleich um bis zu 15 Prozent senken lassen, heißt es auf dem Portal "Intelligent heizen" des VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie. Zukunft Altbau geht von zehn Prozent aus.

Tipp: "Verfahren B" beim hydraulischen Abgleich bevorzugen

Der hydraulische Abgleich sollte nach Angaben von Zukunft Altbau nach dem "Verfahren B" und auf Grundlage einer Heizlastberechnung für einzelne Räume erfolgen. Das kostet mehr als Einstellungen nach dem "Schätzverfahren A" auf Basis des Flächenansatzes – der Abgleich soll aber dafür exakter und für die Umrüstung auf eine Wärmepumpe unumgänglich sein, heißt es.

Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hydraulischen Abgleich gelistet:

FAQ Hydraulischer Abgleich (co2online)

Keine News verpassen mit dem Newsletter Immobilienwirtschaft

Alles News rund um die Immobilienwirtschaft – Jeden Dienstag direkt in Ihr E-Mail-Postfach

Jetzt zum Newsletter Immobilienwirtschaft anmelden

Förderung: Wer kann Zuschüsse bekommen

Staatliche Förderung für den hydraulischen Abgleich gibt es nur noch, wenn die Maßnahme nicht unter die Pflicht fällt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) am 1.10.2022 ist sie begrenzt auf Bestandsgebäude mit maximal fünf Wohneinheiten.

Dann kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Programm "Heizungsoptimierung" ein Antrag gestellt werden. Der Fördersatz von 15 Prozent für einzelne Effizienzmaßnahmen erhöht sich um fünf Prozent, wenn nachgewiesen wird, dass die Arbeiten im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorgenommen wurden.

BAFA-Förderprogramm "Heizungsoptimierung"

Hauseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften mit größeren Wohngebäuden können alternativ einen Kredit bei der staatlichen KfW Bank über das "KfW-Programm 261" beantragen; der hydraulische Abgleich wird im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzhaus unterstützt.

"KfW-Programm 261" Wohngebäude – Kredit


Das könnte Sie auch interessieren:

Hydraulischer Abgleich: Kosten, Nutzen und Umsetzung

Pflicht zum Heizungstausch: So sieht die neue Förderung aus

dpa
Schlagworte zum Thema:  Gesetz, Heizung, Gesetzgebung