Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen

Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachunternehmen energetisch sanieren lässt, kann womöglich 20 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen – das muss bescheinigt werden. Dafür gibt es neue Formulare.

Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) werden energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert.

Was dafür in jedem Fall benötigt wird, sind entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens. Die entsprechenden Formulare wurden nun geändert, darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin. Die Bescheinigungen dienen dem Finanzamt als Nachweis, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Für die mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit. Für energetische Maßnahmen im Jahr 2024 wurden die Musterbescheinigungen unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt.

BMF-Schreiben "Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung"

Steuerbonus für energetische Sanierung

Wer für die Gebäudesanierung für selbst genutztes Wohneigentum staatliche Förderungen durch die KfW-Bank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen hat, kann laut BdSt die Kosten nicht von der Steuer absetzen.

Wer auf die Förderung verzichtet oder sie nicht erhalten hat, kann mithilfe der Bescheinigungen innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der Investitionen beim Finanzamt geltend machen. In den ersten beiden Jahren jeweils sieben Prozent der Aufwendungen – höchstens aber 14.000 Euro.

Im dritten Jahr können noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, bis zur Höchstgrenze von 12.000 Euro. Den maximalen Steuerspareffekt kann also erzielen, wer Investitionskosten in Höhe von 200.000 Euro hatte.

Vorbereitende Maßnahmen sind abzugsfähig

Die steuerliche Berücksichtigung auf diesem Weg gilt allerdings nachrangig. Das heißt: Sind die Aufwendungen auch als Werbungskosten oder an anderer Stelle abzugsfähig, hat das Vorrang, so der Steuerzahlerbund. Die Investitionskosten dürfen nicht zu einer doppelten Steuerminderung führen.

Steuerzahler, die zum Beispiel nur die Arbeiten vom Fachunternehmen ausführen lassen – die Materialien, die dafür notwendig sind, aber selbst besorgen, können auch diese Investitionen geltend machen (sogenannte Umfeldmaßnahmen). Dafür braucht es ebenfalls Bescheinigungen.

"Umfeldmaßnahmen sind Nebenkosten für Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom BdSt. Das Fachunternehmen prüft nur, ob die Maßnahme erforderlich ist und die Materialien verwendet wurden – ob die angegebenen Kosten des Auftraggebers korrekt sind, hingegen nicht.

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Neue Gasheizungen: Förderung nach § 35c EStG gestrichen

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt befristet für energetische Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35 a Satz 1 2. Halbsatz EStG). Gefördert werden bestimmte Einzelmaßnahmen, die von den Programmen der Gebäudeförderung – seit dem 1.1.2024 ist das die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.

Die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen durch § 35c EStG wurde zum 1.1.2023 gestrichen, weil sie die technischen Mindestanforderungen gemäß der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV" nicht mehr erfüllen.

ESanMV: Hintergrund

Die "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c Einkommensteuergesetz (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)" trat am 1.1.2020 in Kraft. Sie resultierte aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Großen Koalition.

Die Erste Verordnung zur Änderung der ESanMV wurde am 26.3.2021 vom Bundestag beschlossen, um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von November 2020 auszuführen. Der Bundesrat stimmte am 16.12.2022 einer Zweiten Verordnung zur Änderung der ESanMV zu.

Erste Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (26.2.2021)

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (25.11.2022)


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dpa
Schlagworte zum Thema:  Sanierung, Gebäude, Klimaschutz, Steuern