Wasserversorgungsunternehmen müssen Wasserzähler austauschen, wenn sich der technische Standard wesentlich ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden für einen Austausch bestehen.

Hintergrund

Ein Wasserversorgungsunternehmen und eine Wohnungseigentümergemeinschaft stritten um den Austausch eines Wasserzählers.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von dem Wasserversorgungsunternehmen verlangt, einen vorhandenen Wasserzähler (Größe Qn 6) gegen einen kostengünstigeren Wasserzähler (Größe Qn 2,5) auszutauschen. Dies lehnte das Versorgungsunternehmen mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne. Der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers beim Wasserzähler Qn 2,5 betrug monatlich 29,50 Euro netto. Bei Wasserzählern der Größe Qn 6 war der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers 68 Euro netto pro Monat. Im erstgenannten Fall betrug der Servicepreis für Schmutzwasser 15 Euro pro m³ und im letztgenannten Fall 36 Euro pro m³.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft meinte, vor dem Hintergrund der mehr als 130 Prozent höheren Kosten beim Einbau eines Zählers Qn 6 hätte die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens nach § 18 AVBWasserV einen Zähler der Größe Qn 2,5 einbauen müssen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Denn der Wasserversorger hat mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Größe Qn 2,5 sein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.

Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Wasserversorgungsunternehmen bestehen vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Aus diesen folgt nach Ansicht des BGH ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maß ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Ein solches Interesse ist hier insbesondere darin zu sehen, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen des Wasserversorgers und damit die Kostenbelastung des Kunden von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Das Wasserversorgungsunternehmen muss deshalb erneut entscheiden, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist.

Der BGH hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, ob ein Wasserzähler Qn 2,5 in der Wohnanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspricht.

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§ 18 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) lautet:

„(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.“

(BGH, Urteil v. 21.4.2010, VIII ZR 97/09)

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