In einer Wohnungseigentumsanlage müssen Hunde schon kraft Gesetzes an der Leine geführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Hausordnung das vorsieht oder die Eigentümer dies beschlossen haben.
Hintergrund
Eine WEG verlangt von einer Miteigentümerin, dass diese ihre Hunde im Gebäude und auf den Außenanlagen nicht ohne Leine laufen lässt. Die Hausordnung sieht vor, dass Hunde im Gebäude an der Leine geführt werden müssen.
In der Anlage kam es mehrfach zu Problemen wegen freilaufender Hunde. Die Eigentümer beschlossen daher, dass die Verwaltung beauftragt wird, rechtliche Maßnahmen einzuleiten, wenn Hundehalter und -führer trotz dreimaliger Abmahnung ihr Tier im Gebäude sowie auf dem Gelände frei laufen lassen.
Nachdem die nun beklagte Eigentümerin dreimal abgemahnt worden war, weil sie ihre Hunde frei hatte laufen lassen, klagt die WEG nun auf Unterlassung.
Entscheidung
Das AG München gibt der WEG Recht.
Die WEG hat gegen die Miteigentümerin einen Anspruch auf Unterlassung des unangeleinten Führens von Hunden auf dem Gelände und in dem Gebäude der Wohnungseigentumsanlage.
Die Verpflichtung, Hunde in der Anlage nicht ohne Leine zu führen, folgt schon aus den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Das Laufenlassen von Hunden im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumslage ist eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht. Das ist unabhängig davon, ob die Hunde gefährlich sind oder dazu neigen, an Personen hochzuspringen. Nur wenn ein Hund angeleint ist, können die anderen Eigentümer sicher sein, dass der Hund nicht auf sie zugelaufen kommt und sie belästigt. Schon die Befürchtung, ein Hund könnte einen anspringen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung, die die anderen Eigentümer nicht hinnehmen müssen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Eigentümer mit ihrem Beschluss die Hausordnung wirksam dahingehend ergänzt haben, dass der Leinenzwang nicht nur im Gebäude, sondern auch auf dem Freigelände gilt. Auch ergibt sich daraus, dass die Hausordnung ursprünglich nur eine Anleinpflicht für das Gebäude vorsah, nicht, dass Hunde im übrigen Teil ohne Leine geführt werden dürfen. Eine Hausordnung kann Handlungen, die nach § 14 Nr. 1 WEG unzulässig sind, nicht erlauben.
(AG München, Urteil v. 19.9.2011, 485 C 1864/11 WEG)
Lesen Sie auch:
Schlagworte zum Thema: Tierhaltung, Hundehaltung
- Streitwert der Klage auf Veräußerungszustimmung
- DDIV-Stipendienprogramm für EBZ-Zertifikatslehrgänge gestartet
- Digital und hausgemacht: Softwaretools für die Immobilienverwaltung
- Reduzierte Kappungsgrenze für Berlin gilt weiter
- Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel
- DDIV sucht Immobilienverwalter des Jahres 2018
- Auf dem Weg zum Technology Leader der Zukunft
- Schnittstellen als Herausforderung
- Technology Leaders und neue Vorschriften
- Real Estate Talk Technology: Von Adaption und Antizipation
- Teilungserklärung und Aufteilungsplan
- Zulässige und unzulässige Renovierungklauseln im Mietvertrag
- Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
- Indexmiete: Miethöhe an die Preisentwicklung koppeln
- Vermieterbescheinigung seit November 2015 wieder Pflicht
- Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
- Verbilligte Vermietung an Angehörige: So wird die ortsübliche Miete berechnet
- Einberufung der Eigentümerversammlung
- Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
- DSGVO in der Immobilienbranche: Was Wohnungsunternehmen beachten müssen
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden