Grundbucheinsicht: Wer war neugierig?

Seit 1.10.2014 können Sie prüfen, wer in das Grundbuch Ihres Grundstücks Einsicht genommen hat. Damit können Sie auch Personen entlarven, die sich durch falsche Behauptungen über ein angeblich berechtigtes Interesse die Grundbucheinsicht erschlichen haben.

Die Grundbuchämter sind seit 1.10.2014 verpflichtet, über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung entsprechender Abschriften Protokoll zu führen. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 4 Grundbuchordnung (GBO).

Als Eigentümer des betroffenen Grundstücks muss Ihnen auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll gegeben werden. Damit können Sie zukünftig leicht feststellen, wer in das Grundbuch ihres Grundstücks Einsicht genommen hat.

Wer hat ein Recht auf Grundbucheinsicht?

Gemäß § 12 Abs. 1 GBO kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Grundbucheinsicht verlangen. Das kann z. B. der Versuch der Ermittlung des Eigentümers sein, um gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Auch dem Kauf- oder Mietinteressent wird ein berechtigtes Interesse zugesprochen, wenn er z. B. prüfen möchte, ob eine Wohnung noch mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, ob die Zwangsversteigerung angeordnet ist oder die Wohnung in einem Sanierungsgebiet liegt. Bei einer Eigenbedarfskündigung wird z. B. ein berechtigtes Interesse des gekündigten Wohnungsmieters bejaht, wenn er prüfen will, ob der Vermieter noch anderen Grundbesitz hat, in dem sich möglicherweise frei stehende oder frei werdende Wohnungen befinden.

Hier fehlt das berechtigte Interesse

Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht wird dagegen verneint, wenn der Antragsteller lediglich Informationen über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners erlangen will. Oder wenn der Antragsteller mit der Einsichtnahme nur seine Neugierde befriedigen, z. B. wissen will, ob sein Nachbar das Grundstück bereits an den Sohn oder die Tochter übertragen hat.

Erschleichen einer Grundbucheinsicht

Das unberechtigte Erlangen einer Grundbucheinsicht durch falsche Behauptungen über ein angebliches berechtigtes Interesse wird dadurch nicht vermieden werden können. Durch das Auskunftsrecht des Eigentümers wird aber zumindest das Risiko einer Entlarvung deutlich erhöht.