
Immer wieder haben es Richter mit ungewöhnlichen und skurrilen Fällen zu tun. In jeder Ausgabe von "Der Verwalter-Brief" stellen wir solch einen Fall vor. Lesen Sie die Fälle jetzt auch online. Diesmal: Abgebürstet
Hunde sind für Haustierliebhaber oft ein Quell der Freude, doch Nachbarn können sich dieser Freude häufig so gar nicht anschließen. So bemängelte die Mieterin einer Wohnung in Frankfurt gegenüber dem Vermieter, dass der Nachbar seinen Vierbeiner immer vor anstatt in seiner Wohnung bürste. Da ihre Tochter allergisch auf Hundehaare reagiere, minderte sie die Miete um 20 Prozent.
Das AG Frankfurt bürstete die Minderung ab (Urteil v. 8.11.2011, 33 C 2792/11). Das Halten von Hunden sei heute auch in Mehrfamilienhäusern in der Großstadt üblich. Verlorene Hundehaare begründeten für die anderen Bewohner keinen nennenswerten Nachteil. Es sei zwar „nachbarschaftlich nicht fein“, seinen Liebling vor der Tür zu bürsten, allerdings sei damit noch keine Grenze erreicht, die es dem Vermieter ermögliche, auf den anderen Mieter einzuwirken.
Schlagworte zum Thema: Tierhaltung, Hundehaltung
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