(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

 

(2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

 

1.

Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

 

2.

Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

 

3.

Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

 

4.

Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

2Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge