(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
1. |
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer, |
2. |
Vertreter der Industrie- und Handelskammern, |
3. |
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder |
4. |
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden. |
2Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.
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