(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022[1] [Bis 09.12.2020: 16. Mai 2021] (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:
1. |
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7, |
2. |
Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9, |
3. |
Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11, |
4. |
Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14, |
5. |
Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22. |
(3) Der Zensus dient:
2. |
der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie |
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