1Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022[1] [Bis 09.12.2020: 2021] für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. 2Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022[2] [Bis 09.12.2020: 2021] im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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