Nach der Rechtsprechung des BGH[1] kann eine Genossenschaftswohnung nach § 573 Abs. 1 BGB gekündigt werden, wenn 2 Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Zum einen muss die Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss nach § 68 GenG beendet sein.
  2. Zum anderen ist erforderlich, dass die Wohnung für die Versorgung eines anderen Mitglieds benötigt wird. Insoweit genügt es, wenn Wartelisten geführt werden.

Ebenso liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mieters nach § 563 BGB die Mitgliedschaft vergeblich angeboten worden ist und der Genossenschaft durch die Vermietung an ein Nichtmitglied steuerliche oder sonstige Nachteile entstehen.

 
Hinweis

Umstände sind zu berücksichtigen

Es kommt letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an.

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