Begriff

Der Begriff Wohnungseigentum ist in § 1 Abs. 2 WEG definiert. Danach handelt es sich um das "Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört". Das Sondereigentum an der Wohnung erstreckt sich auch auf Nebenräume, wie z. B. Keller- oder Speicherräume. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann das Sondereigentum an Räumen auch auf Außenflächen erstreckt werden. Da Stellplätze nach der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume gelten, kann auch an Außenstellplätzen eigenständiges Sondereigentum begründet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 1 bis 9 WEG.

Abgrenzung zwischen Wohnungs- und Teileigentum

Das Wohnungseigentum ist abzugrenzen vom Teileigentum, bei dem es sich um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen handelt.[1]

Von maßgeblicher Bedeutung regelt allerdings § 1 Abs. 6 WEG, dass für das Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen[2] fallen Wohnungen nur unter solche Räumlichkeiten, welche mit einer Küche oder einem Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC versehen sind.[3] Für Räumlichkeiten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, darf die Behörde keine Abgeschlossenheitsbescheinigung ausstellen, die sie als Wohnung ausweisen würde.

Verzichtserklärung hinsichtlich Wohnungseigentum nicht möglich

Auf Wohnungseigentum kann im Übrigen nicht verzichtet werden. Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.[4]

Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum

Die Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum bedarf zwar der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht aber der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.[5]

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